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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (460 Worte)

Steuerfreie Ausschüttung aus dem Einlagekonto

Gewinnausschüttungen durch eine Kapitalgesellschaft sind bekanntlich steuerpflichtig.

Oftmals sollen jedoch Ausschüttungen stattfinden, ohne Kapitalertragsteuer iHv 25% zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer auszulösen.

Steuerfreie Kapitalauszahlungen aus der Kapitalgesellschaft sind nur wie folgt möglich:

  • als Darlehen
  • Stammkapitalherabsetzung
  • Auszahlung aus dem Steuerlichen Einlagekonto

Die Möglichkeit des Darlehens wird oft genutzt, um Liquiditätsengpässe der Gesellschafter zu überbrücken. Jedoch müssen diese Gelder verzinst zurückgezahlt werden.

Eine Stammkapitalerhabsetzung sollte immer die letzte Möglichkeit bleiben, da diese die Außenwirkung stark beeinflusst.

Auszahlungen aus dem Steuerlichen Einlagekonto sind erst möglich, wenn kein sonstiges ausschüttbares Eigenkapital mehr vorhanden ist. Das heißt praktisch erst nachdem der steuerpflichtig auschüttbare Bilanzgewinn verbraucht ist.

Jedoch gibt es hier eine Möglichkeit durch die Organisation von Zwischenschritten, die steuerlichen Regelungen derart nacheinander zu organisieren, dass eine Verwendung des steuerlichen Einlagekontos möglich wird.

Hierzu sind zwei Schritte zu organiseiren:

  1. Ordentliche Kapitalerhöhung bei der Gesellschaft
  2. Ordentliche Kapitalherabsetzung bei der Gesellschaft mit Auszahlung des Stammkapitals

1. Ordentliche Kapitalerhöhung

§ 27 Abs. 1 S. 3 KStG schreibt vor, dass das steuerliche Einlagekonto erst ausgeschüttet werden kann, wenn kein sonstiger ausschüttbarer Gewinn vorhanden ist.

Anders seht es bei einer ordentlichen Kapitalerhöhung aus. Eine Kapitalerhöhung kann aus gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 KStG aus dem steuerlichen Einlagekonto erfolgen. Hierbei wird das steuerliche Einlagekonto vorrangig vor allen anderen Rücklagen in Stammkapital umgewandelt.

Die Gesellschaft führt also eine ordentliche Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach § 57c GmbHG wie folgt durch:

  • Fertigstellung des letzten Jahresabschlusses vor Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung und Verwendung des Kapitals
  • Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung
  • Anmeldung der Kapitalerhöhung zum Handelsregister (Satzungsänderung wird erst mit Eintragung, aber rückwirkend wirksam)
  • Abwarten der nächsten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos durch das Finanzamt

2. Ordentliche Kapitalherabsetzung

Nach den o.g. vollzogenen Schritten kann eine ordentliche Kapitalerabsetzung und die Kapitalauszahlung beschlossen werden (§ 28 Abs. 2 S. 1, 2 KStG). Dies muss wieder notariell beglaubigt werden. Dabei wird das steuerliche Einlagekonto kurzzeitig erhöht und dann aufgrund der Kapitalauschüttung wieder verringert.

Die Kapitalherabsetzung bedarf einer Bekanntmachung in den Geschäftsblättern (§ 58 ff GmbHG). Die Eintragung in das Handelsregister erfolgt dann nach Ablauf eines Jahres und ist dann erst wirksam (§ 54 Abs. 3 GmbHG).

Für die Abfolge dieser Schritte sollten alle Fristen und Veranlagungen aus Ausweise der Finanzverwaltung strikt eingehalten werden. Unter Umständen, um dem Vorwurf des Gestaltungsmissbrauchs vorzubeugen, sollte eine Frist von 2 Jahren eingehalten werden.

Folgende Schritte:

  • Prüfung der Bescheide über die Herabsetzung der feststellungsbescheide über die Verwendung des stuerlichen Einlagekontos aufgrund der Kapitalerhöhung.
  • zur Sicherheit Fertigstellung des Jahresabschlusses nach Kapitalerhöhung
  • Beschlussfassung über Kapitalherabsetzung
  • notarielle Beglaubigung und Anmeldung beim Handelsregister
  • Abwarten der 1-jährigen Meldefrist
  • Vollziehung Kapitalherabsetzung und zeitnahe Auszahlung des Kapitals
  • Erklärung der Kapitalherabsetzung
  • Abwarten der nächsten Feststellung des steuerlichen Einagekontos durch das Finanzamt

Sollten hierzu aufgrund spezieller Einzelfragen und Spezialsituationen in der jeweiligen Gesellschaft Fragen bestehen, sollte eine verbindliche Auskunft beim zuständigen Finanzamt eingeholt werden.

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Freitag, 29. März 2024

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