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Abzugsfähigkeit von Zinsen für Beteiligungserwerb
BFH (27.03.2018, VIII R 1/15) zur Abzugsfähigkeit von Zinsen bei Beteiligungen von Kapitalgesellschaften im Privatvermögen.
Dividenden unterliegen grundsätzlich der Abgeltungssteuer in Höhe von 25% zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer, wenn die entsprechende Beteiligung an der Kapitalgesellschaft im Privatvermögen gehalten wird.
Die Werbungskosten im Zusammenhang mit solchen Beteiligungen sind aber nicht abzugsfähig. Das ist ein großer Nachteil.
Von dieser Regelung betroffen sind auch Zinsaufwendungen von Darlehen, die zur Finanzierung des Erwerbs der Beteiligung oder von Kapitaleinzahlungen aufgenommen wurden.
Dies müssen sich Anteilseigner bewusst sein, wenn Anteile an Kapitalgesellschaften fremdfinanziert werden sollen.
Anders sieht jedoch das steuerlicher Ergebnis aus, wenn eine vom Gesetzgeber angebotene Wahlmöglichkeit ausgenutzt wird.
Der Gesetzgeber lässt Steuerpflichtigen die Wahl, anstelle der Abgeltungssteuer auf 100% der Erträge wirken zu lassen, das Teileinkünfteverfahren für die Besteuerung zu wählen (60% steuerpflichtig/40% steuerfrei).
Hierbei werden nur 60% der Dividenden der Besteuerung unterworfen; jedoch mit dem individuellen Steuersatz - also mit dem jeweiligen Steuertarif des jeweiligen Jahres.
Ein großer Vorteil bei der Anwendung des Teileinkünfteverfahrens ist die zumindest zu 60%ige Abzugsfähigkeit der Werbungskosten.
Der Gesetzgeber hat jedoch Bedingungen an die Anwendbarkeit des Teileinkünfteverfahrens gestellt.
Der Gesellschafter muss
- zumindest mit 25% an der Kapitalgesellschaft beteiligt sein,
- zumindest mit einer Mindestbeteiligung von 1% an der Kapitalgesellschaft beteiligt sein, wenn er durch eine berufliche Tätigkeit für diese maßgeblichen unternehmerischen Einfluss auf deren wirtschaftliche Tätigkeit nehmen kann (ab 2017).
Der Antrag muss beim Finanzamt spätestens mit der Einkommensteuererklärung gestellt werden, gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG. Dieser Antrag ist dann für die folgenden 4 Jahre gültig, wenn er nicht widerrufen wird.
Die Rechtsprechung bejahte auch, dass der Zinsaufwand aus Darlehen, die zur Finanzierung von Kapitalrücklagen verwendet wurden, auch Werbungskosten darstellen, wie die Finanzierungskosten zur Anschaffung von GmbH-Anteilen.
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