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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (367 Worte)

Gründung einer OHG - Offene Handelsgesellschaft

Die Offene Handelsgesellschaft (OHG) ist eine Gesellschaft der HGB; also des Handelsgesetzbuches.

Ebenso wie die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) ist die OHG eine Personengesellschaft.

Eine GbR wird automatisch zu einer Offenen Handelsgesellschaft, wenn die Gesellschaft ein Handelsgewerbe betreibt.

Ein Handelsgewerbe betriebt jeder Gewerbetreibende, wenn er nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb führt.

Starten Gründer also in Form einer GbR und betreiben Sie kein Kleingewerbe und fordert die Organisation dieser Gesellschaft somit aufgrund des Umfangs an Umsätzen oder des Gewinns oder einer sonstigen Art des Geschäfts einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb, entsteht automatisch eine OHG. Diese muss dann in das Handelsregister eingetragen werden.

Wie bei der GbR ist ein Mindestkapital nicht erforderlich.

Alle Gesellschafter verfügen gemeinsam über das Gesellschaftsvermögen; haften aber ebenso mit Ihrem Privatvermögen uneingeschränkt für die Schulden der Gesellschaft.

Für die Gründung einer OHG ist kein schriftlicher Vertrag notwendig.

Zur Gründung reicht eine mündliche Vereinbarung rechtlich aus. Trotzdem ist es ratsam, wenn die Partner sich zur Gründung zusammensetzen und einen schriftlichen Vertrag verfassen. An diesen Vertrag bzw. an diese Vereinbarung sind keine besonderen Formalien gebunden.

Der Vertrag sollte aber wichtige Rahmenbedingungen festhalten:

  • Gesellschafter
  • Gewinnverteilung
  • Zweck der Gesellschaft
  • evtl. eine Befristung
  • Sitz der Gesellschaft

Spätestens zur Kontoeröffnung wollen die Banken einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag sehen.

Aufgrund der zwingenden Kaufmannseigenschaft der Gesellschaft sollte zur Gründung ein Notar zu Rate gezogen werden und für die steuerlichen Belange ein Steuerberater.

Die OHG ist eine Personenhandelsgesellschaften und wird über einen Notar beim zuständigen Amtsgericht im Handelsregister eingetragen.

Die Eintragung in das Handelsregister ist gesetzlich vorgeschrieben.

Da die OHG ein Gewerbebetrieb ist, muss Sie mein Gewerbeamt angemeldet werden. Dazu müssen die Gesellschafter sich ausweisen und den Gewerbebetrieb anmelden.

Ebenso wie jedes andere Unternehmen muss sich die OHG beim Finanzamt registrieren lassen. Dazu muss der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausgefüllt und eingereicht werden.

Da die OHG Kaufmannseigenschaft aufgrund des HGB besitzt, ist sie buchführungspflichtig. D.h. sie muss Bücher führen und bilanzieren; in der Bilanz Anlagevermögen ausweisen, Umlaufvermögen wie Kassen- und Bankbestände, und die Verbindlichkeiten.

Die offene Handelsgesellschaft zahlt folgende Steuern:

  • Gewerbesteuer
  • Umsatzsteuer

Die Einkommensteuer wird von den Gesellschaftern direkt bezahlt entsprechend Ihres Gewinnanteils.

Um Fehler in der Buchhaltung zu vermeiden und steueroptimale Steuererklärungen und Jahresabschlüsse zu erstellen, sprechen Sie uns gern an.

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Samstag, 20. April 2024

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