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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (316 Worte)

Gründung einer GbR - Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Die richtige Wahl der Unternehmensform ist für jeden Gründer eine wichtige Entscheidung.

Der Grund für viele Gründer mit einer GbR in das Unternehmerleben zu starten, ist der geringe organisatorische und finanzielle Aufwand bei der Gründung.

Dieser Vorteil lässt die Kosten und notwendige Zeit für eine nachträgliche Umwandlung oft in den Hintergrund treten.

Auch lässt sich die Unternehmung bei erfolglosem Konzept, unkompliziert wieder "einstampfen".

 

Wer sollte eine GbR gründen?

Für die Gründung einer GbR bedarf es immer zumindest 2 Personen.

Im Gegensatz zu vielen anderen Unternehmensformen braucht es bei der Gründung einer GbR kein Mindestkapital.

Eine GbR gründen dürfen die folgenden Personen:

  • Gewerbetreibende (natürliche Personen oder juristische Personen)
  • Freiberufler

Zur Gründung reicht eine mündliche Vereinbarung rechtlich aus.

Trotzdem ist es ratsam, wenn die Partner sich zur Gründung zusammensetzen und einen schriftlichen Vertrag verfassen.

An diesen Vertrag bzw. an diese Vereinbarung sind keine besonderen Formalien gebunden.

Der Vertrag sollte aber wichtige Rahmenbedingungen festhalten:

  • Gesellschafter
  • Gewinnverteilung
  • Zweck der Gesellschaft
  • evtl. eine Befristung
  • Sitz der Gesellschaft

 

Registrierungen

Ist die Gesellschaft gewerblich tätig, muss sie im Gewerberegister eingetragen sein. Dazu melden Sie beim Gewerbeamt ein Gewerbe an. Eine Eintragung in das Handelsregister ist nicht erforderlich. Eine notarielle Beglaubigung der Gründung ist auch nicht notwendig.

Jeder Gewerbetreibende muss sich neben dem Gewerberegister auch bei der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer anmelden. Diese Kammern kommen aber üblicher Weise automatisch an den Unternehmer zu, sobald die Gewerberegistrierung erfolgt ist.

Für Freiberufler (z. B. Steuerberater) ist eine Mitgliedschaft in einer Berufskammer (Steuerberaterkammer) Pflicht.

Jedes Unternehmen muss weiterhin beim beim Finanzamt angemeldet werden. Hier muss der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausgefüllt werden. Hierbei helfen wir ebenfalls gern.

 

Namensgebung

Die Firmierung der Gesellschaft muss folgende Merkmale zwingend enthalten:

  • die Vornamen und Familiennamen der Gesellschafter
  • den Zusatz „GbR“ (abgekürzt oder ausgeschrieben)

Branchenzusätze, Sach- oder Fantasiename angehängt werden. Die bürgerlichen Namen müssen jedoch immer sichtbar bleiben.

 

Haben Sie Fragen zur Gründung einer GbR, sprechen Sie uns unkompliziert an.

 

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Freitag, 19. April 2024

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