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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (472 Worte)

steuerfreie Pflegeleistungen nach dem Einkommensteuergesetz

Einnahmen aufgrund von Pflegetätigkeiten werden auch außerhalb der unternehmerischen Tätigkeit (möglicher Weise umsatzsteuerfrei oder gewerbesteuerfrei) unter bestimmten Voraussetzungen einkommensteuerfrei gestellt.

Hierfür gibt es spezielle Regelungen in § 3 EStG.

1. Leistungen aus der gesetzlichen und privaten Pflegeversicherung, Krankenversicherung und Unfallversicherung (§ 3 Nr. 1a EStG)

2. Leistungen direkt von der Pflegeperson (§ 3 Nr. 36 EStG); steuerfrei bis zur Höhe des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI, mindestens aber bis zum Entlastungsbetrag nach § 45b Abs. 1 S. 1 SGB XI

Bedingungen für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 36 EStG:

  • Leistungen für körperbezogene Pflegemaßnahmen, für pflegerische Betreuungsmaßnahmen oder Hilfe im Haushalt und
  • Pflege als Angehöriger oder
  • in Erfüllung einer Sittenpflicht gemäß § 33 Abs. 2 EStG

Höchstbeträge der Steuebefreiung:

  • Pflegegrad 1 = 1.500 €
  • Pflegegrad 2 = 3.792 €
  • Pflegegrad 3 = 6.540 €
  • Pflegegrad 4 = 8.736 €
  • Pflegegrad 5 = 10.812 €

Diese Höchstbeträge sind zeitanteilig zu gewähren, wenn die Leistungen nicht für das gesamte Jahr gewährt wurden.

Darüber hinausgehende Beträge vom Pflegebedürftigen an den Pflegenden können auch steuerfrei sein, wenn es sich um Leistungen im Rahmen einer familiären Lebengemeinschaft handelt und somit keine Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt (BFH, 14.09.1999, IX R 88/95, FG Niedersachsen, 26.06.2019, 9 K 101/18).

Für die übersteigenden steuerpflichtigen Einnahmen ist § 3c EStG anzuwenden

3. Einnahmen einer Gastfamilie für betreutes Wohnen für Behinderte (§ 3 Nr. 10 EStG)

  • Zahlungen vom Leistungsträger für
    - Hilfen zum Lebensunterhalt (§ 27 SGB XII)
    - Pflegegeld (§ 37 SGB XI)
    - Kostenerstattungen (§ 107 SGB XII)
  • Zahlungen vom Behinderten direkt
  • als Gastfamilie gelten alle Privatpersonen

4. Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit / Pflege (§ 3 Nr. 26 EStG

  • Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Vergleichbares
  • künstlerische Tätigkeit
  • Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen

Steuerfrei werden hier Einnahmen bis 2.400 € pro Jahr gestellt. Dieser Betrag ist nicht aufzuteilen. Dies gilt auch bei nachzahlungen für mehrere Jahre. Evtl. sind parallel die weiteren Befreiungsvorschriften auszunutzen (R 3.26 Abs. 7 LStR):

  • § 3 Nr. 12 EStG
  • § 3 Nr. 13 EStG
  • § 3 Nr. 16 EStG

Wenn nur teilweise die erbrachten Leistungen diesem Pflegebereich zuzuordnen sind, muss eine Aufteilung stattfinden (OFD Frankfurt, Verfügung vom 02.09.2019 TZ 2.4 und 2.5).

Die Einnahmen dürfen nicht aus der Haupttätigkeit stammen; nur dann zählen sie zu den nebenberuflichen Einnahmen.

Zu den Arbeitgebers bzw. Dienstherren ist R 3.26 Abs. 3 LStR zu beachten; also nur:

  • juristische Person des öfentlichen Rechts
  • Sitz im Inland oder
  • Sitz in EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder
  • Sitz in Schweiz

Entsprechend der BFH Urteile III R 23/15 und VIII R 17/16 sind bei Vorliegen eine Einkünfteerzielungsabsicht auch die übersteigenden Werbungskosten als Verlust anzuerkennen.

5. Arbeitgeberzuschüsse zu Betreuungsleistungen für Angehörige des Arbeitnehmers (§ 3 Nr. 34a EStG

  • zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
  • an Dienstleistungsunternehmen zur Beratung und Betreuung für Kinder und pflegebedürftige Angehörige ohne Höchstbetrag
  • für leistungen zur kurzfristige Betreuung betreuungsgebdürftiger Kinder und pflegebedürftiger Angehöriger bis 600€ pro Jahr
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Donnerstag, 18. April 2024

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