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Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung bei Betriebsaufgabe
Das Finanzgericht Thüringen hatte sich im Urteil vom 10.04.2019 (4 K 442/17) zur möglichen Auflösung des gebildeten Investitionsabzugsbetrages bei Betriebsaufgabe geäußert.
In dem Urteil stellten die Richter dar, wenn in den Fällen des § 7g Abs. 2 EStG ein begünstigtes Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahrs in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird, die Herabsetzung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Verringerung der Bemessungsgrundlage und die Hinzurechnung rückgängig zu machen sind (§ 7g Abs. 4 S. 1 EStG).
Weiterhin kamen die Richter zu der Ansicht, dass für die Erfüllung der Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen ein Rumpfwirtschaftsjahr ausreichend sei.
Zur Zeit ist das Revisionsverfahren beim BFH anhängig (BFH, X R 30/19).
Wie die Entscheidung beim BFH ausfallen wird, bleibt also abzu warten. Alle entsprechenden Fälle, sollten daher offen gehalten werden, wenn das Finanzamt anders entscheiden sollte.
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