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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
3 Minuten Lesezeit (622 Worte)

Konjunktur-Paket II Überbrückungshilfen

Wer kann Überbrückungshilfe in Anspruch nehmen?

Überbrückungshilfe wird unabhängig von der Branche gewährt, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60 % gegenüber den gleichen Vorjahresmonaten zurückgegangen ist.

Antragsberechtigt sind grundsätzlich:

  • Unternehmen inklusive gemeinnützigen Unternehmen bzw. Sozialunternehmen, Organisationen und Vereinen,
  • Soloselbstständige und
  • selbstständige Angehörige der Freien Berufe.

Als Unternehmen gilt jede rechtlich selbstständige Einheit (darunter fallen nicht: Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen eines Unternehmens) unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und am Stichtag 29. Februar 2020 mindestens einen Beschäftigten hat.

Soloselbstständige und selbstständig tätige Angehörige der Freien Berufe müssen im Haupterwerb tätig sein, d. h., sie müssen im Jahr 2019 mindestens 51 % der Summe der Einkünfte aus unternehmerischer Tätigkeit erzielt haben.

Bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts ohne weitere Beschäftigte (neben den Inhabern) muss zumindest ein Gesellschafter im Haupterwerb für das Unternehmen tätig sein.

Freiberufler und Soloselbstständige, die aufgrund der Elternzeit ihre Selbständigkeit vom Haupterwerb in den Nebenerwerb umgestellt haben, sind von der Hilfe ausgeschlossen.

Unternehmen mit Beschäftigten sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Nebenerwerb geführt werden.

Bei Personengesellschaften ist nur einer der Gesellschafter für die Gesellschaft antragsberechtigt.

Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe können nur einen Antrag stellen, unabhängig davon, wie viele Betriebsstätten sie haben.

 

Was gilt für Start-ups?

Überbrückungshilfe können nur Unternehmen in Anspruch nehmen, die vor dem 1. November 2019 gegründet wurden. Jüngere Unternehmen erfüllen die Fördervoraussetzungen nicht.

 

Wie hoch muss der Umsatzrückgang sein, damit ein Unternehmen förderfähig ist?

Der in den Monaten April und Mai 2020 zusammen erzielte Umsatz muss um durchschnittlich mindestens 60 % gegenüber dem gleichen Vorjahreszeitraum zurückgegangen sein.

Das muss nicht für jeden einzelnen Monat gelten; maßgebend ist, dass ein Rückgang von 60 % im Durchschnitt der beiden Monate vorliegt.

Beispiel:

  • Umsatz im April 2019: 100.000,00 € April 2020: 30.000,00 €
  • Umsatz im Mai 2019: 120.000,00 € Mai 2020: 40.000,00 €
  • Umsatzrückgang im Durchschnitt: (70.000,00 + 80.000,00) / 100.000 + 120.000) = 0,681
  • Der Umsatzrückgang entspricht zusammen 68,1 %, die Antragsvoraussetzung ist erfüllt.

 

Wie wird bei neu gegründeten Unternehmen vorgegangen?

Wurde ein Unternehmen erst nach dem 1. April 2019 gegründet, sind zum Nachweis des Umsatzeinbruches von min. 60 % statt der Monate April/Mai 2019 die Monate November/Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.

Wurde ein Unternehmen erst nach dem 1. Juni 2019 gegründet, sind zum Nachweis des Umsatzrückganges in den Monaten Juni bis August 2020 als Vergleichsmonate Dezember 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen.

Unternehmen, die nach dem 31. Oktober 2019 neu gegründet worden sind, sind nicht antragsberechtigt.

 

Welcher Umsatzbegriff ist genau gemeint?

Umsatz ist der steuerbare Umsatz nach § 1 UStG in einem Besteuerungszeitraum bzw. Voranmeldezeitraum i. S. d. § 13 UStG.

Ein Umsatz wurde danach grundsätzlich in einem bestimmten Monat erzielt, wenn die Leistung in diesem Monat erbracht wurde.

Im Falle der Ist-Besteuerung wird jedoch nicht beanstandet, wenn bei der Frage nach Umsatz-Erzielung auf den Zahlungseingang abgestellt wird.

Wurde eine Umstellung von Soll- auf Ist-Besteuerung oder anders herum vorgenommen, hat für die betreffenden Monate im Jahr 2020 jeweils eine separate Berechnung auf Basis des im Jahr 2019 angewandten Besteuerungsmetode zu erfolgen.

 

Wie hoch ist die Überbrückungshilfe?

Die Überbrückungshilfe wird höchstens für die drei Monate Juni, Juli und August 2020 gewährt.

Die maximale Höhe des Zuschusses beträgt pro Monat

  • 3.000,00 € für Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten,
  • 5.000,00 € für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten,
  • 50.000,00 € für Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten.

Die konkrete Höhe der Überbrückungshilfe richtet sich nach der tatsächlichen Umsatzentwicklung in den Monaten Juni bis August 2020.

Wenn der Umsatzrückgang in einem Fördermonat (Juni bis August 2020) bei weniger als 40 % im Vergleich zum Umsatz des Vergleichsmonats (Juni bis August 2019) liegt, entfällt die Überbrückungshilfe für diesen jeweiligen Fördermonat.

Alle Antworten auf alle Fragen zu diesem Thema hier.

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Donnerstag, 18. April 2024

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