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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (293 Worte)

Übersicht Steuersätze auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ab 01.07.2020

Aufgrund der Corona-Pandemie sind zur Entlastung der Gastronomie- und Verpflegungsbranche Umsatzsteuersätze abgesenkt worden.

Der nachfolgende Beitrag meint nicht die reinen Lebensmittellieferungen. Die neuen Umsatzsteuersätze gelten u.a. für folgende Betriebe, die Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen erbringen. Also Verpflegungsleistungen an bereitgestellten Verzehreinrichtungen (Tische, Essbänke, mit Bereitstellung von Geschirr usw):

  • Bäckereien
  • Cafes
  • Cateringbetriebe
  • Gastwirtschaften
  • Imbissbetriebe
  • Kaninen
  • Mahlzeitendienste (z.B. Essen auf Rädern)
  • Metzgereien
  • Partyservices
  • Pommesbuden
  • Restaurants
  • Verpflegungsbereiche der Kindergärten, Kindertagesstätten, Schulen usw.
  • Verpflegungsbereiche von Alten- und Pflegeheimen
  • Verpflegungsbereiche von Krankenhäusern
  • Verpflegungsbereiche von Kinderheimen
  • Würstchenbuden

Dieser Artikel gibt einen detaillierten Überblick über die Absenkung.

  1. Grundsätzliche Absenkung des Steuersatzes von 19% auf 7% für alle Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (nur Speisen, auch Luxuswaren) in der Zeit vom 01.07.2020 bis 30.06.2021. Dies gilt nicht für Getränkeausschank.
  2. Diese Regelung überlagert vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 die Absenkung der Umsatzsteuer von 19% auf 16% und 7% auf 5%

Somit ergeben sich für Restaurations- und Verpflegungsleistungen folgende Situationen ab 01.07.2020:

  • Restaurations- und Verpflegungsleistungen Speisen
    01.07.2020 bis 31.12.2020 5% USt
    01.01.2021 bis 30.06.2021 7% USt
    01.07.2021 bis ... 19% USt
  • Restaurations- und Verpflegungsleistungen Getränke
    01.07.2020 bis 31.12.2020 16%
    01.01.2021 bis ... 19%

alle Lebensmittellieferungen (normal) "außerhaus" werden mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert:

  • 01.07.2020 bis 31.12.2020 5%
  • 01.01.2021 bis ... 7%

Luxus-Lebensmittellieferungen "außerhaus" (z.B. Austern, Hummer, Kaviar...) werden mit dem regulären Steuersatz versteuert:

  • 01.07.2020 bis 31.12.2020 16% USt
  • 01.01.2021 bis ... 19% USt

Es ist also wichtig, in der Zeit vom 01.07.2020 bis 30.06.2021 zwischen Speisen und Getränken (im Lokal oder außerhaus) in den Aufzeichnungen zu unterscheiden. Auch wenn zeitweise die Steuersätze identisch sind, führen die Stichtage 01.07.2020, 31.12.2020/01.01.2021 und 30.06.2021 zu notwendigen Überprüfungen.

Speisen und Getränke als einheitliche Leistung

Werden Speisen und Getränke als einheitliche Leistung angeboten (z.B. im Rahmen eines all-inclusiv-Angebots) muss eine Aufteilung sachgerecht erfolgen. Getränke stellen in diesem Zusammenhang keine Nebenleistung der Speiseabgabe dar.

 

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Mittwoch, 24. April 2024

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