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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (239 Worte)

Einkünfteberücksichtigung für Beitragsberechnung der GKV

Für die Berechnung des Einkommens, welches als beitragspflichtiges Einkommen für die Bemessung der Beitragshöhe für die Krankenkassenbeiträge angesehen wird, werden alle Einkommensarten hinzugezogen, die für den Lebensunterhalt erzielt werden.

Zum beitragspflichtigen Einkommen gehören daher:

  • Einkommen aus freiberuflicher Tätigkeit
  • Einkünfte aus Gewerbbetrieb
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen (Dividenden, Zinsen, Sonstige Beteiligungen)
  • Einkünfte aus kurzfristiger Beschäftigung
  • Rente laut Rentenbescheid
  • Versorgungsbezüge
  • Betriebsrenten
  • Pensionen
  • Witwenrenten
  • Beamtenbezüge
  • Unterhaltszahlungen vom getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten
  • Bafög (nur der staatliche Zuschuss)
  • ggf. das Einkommen eines privat versicherten Ehepartners

Nicht zum beitragspflichtiges Einkommen zählen hingegen:

  • Wohngeld
  • Betreuungsgeld
  • Mutterschaftsgeld
  • Elterngeld
  • Kindergeld
  • Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung

Abzugsfähige Aufwendungen

Für die Bestimmung der Höhe der Einkünfte können entsprechende Ausgaben von den Einnahmen abgezogen werden. Für die Bemessung der Beitragshöhe sind also der Gewinn bzw. der Überschuss zu berücksichtigen; nicht die Einnahmen.

Typische berücksichtigungsfähige Aufwendungen sind z.B.:

  • Personalkosten
  • Miet- bzw. Raumkosten
  • Abschreibungen
  • laufende Bürokosten
  • Fahrtkosten
  • Werbekosten

Besonderheit bei Minijobs

Bei der Berechnung der Pflegeversicherung werden die Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung angerechnet.

Besonderheiten bei Einkünften aus Kapitalvermögen

Der steuerliche Sparerpauschbetrag gehört nicht zu den abziehbaren Werbungskosten und mindert somit nicht die zu berücksichtigenden Einkünfte.

Berechnung

Das zu berücksichtigende Einkommen wird aus der Summe der positiven Einkünfte der einzelnen Einkunftsarten ermittelt. Hier muss beachtet werden, dass positive Einkünfte aus einer Einkommensart nicht mit negativen Einkünften aus einer anderen Einkommensart verrechnet werden dürfen. Ein Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkommensarten wird somit ausgeschlossen. Gewinn und Verluste dürfen sich nur innerhalb einer Einkunftsart ausgleichen.

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Mittwoch, 24. April 2024

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