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Verpflegungsmehraufwendungen bei Berufssoldaten
Bei Berufssoldaten kann der Posten der Reisekosten und Verpflegungsmehraufwendungen wegen durchgeführter Auswärtseinsätze umfangreich sein. Er sollte daher immer Beachtung finden.
Ein im Rahmen einer möglicher Weise doppelten Haushaltsführung anzusetzender Verpflegungsmehrsaufwand ist gemäß § 9 Abs. 4a S. 8 EStG zu kürzen, wenn und soweit einem Berufssoldaten in der Kaserne eine Gemeinschaftsverpflegung unentgeltlich zur Verfügung steht.
Das soll auch dann gelten, wenn der Berufssoldat nicht an allen Mahlzeiten tatsächlich teilnimmt.
Grundsätzlich sind Mehraufwendungen für die Verpflegung durch Ansatz der Verpflegungspauschalen zu berücksichtigen.
Gemäß § 9 Abs. 4a S. 8 EStG sind die Verpflegungspauschalen zu kürzen, wenn dem Berufssoldaten anlässlich oder während einer Auswärtstätigkeit vom Dienstherren oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt wird.
Hierzu ist ein Verfahren anhängig beim BFH (zu § 9 Abs 4a S 8 EStG, VI R 16/18).
Stand 13.06.2020
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