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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
3 Minuten Lesezeit (604 Worte)

Einkommensteuererklärung für Soldaten

Auch Soldatinnen und Soldaten müssen Steuererklärungen abgeben.

Das ist nicht zwingend logisch, da nicht alle Berufstätigen in Deutschland verpflichtet sind, Steuererklärungen abzugeben.

Wenn z.B. bei einem unverheiratetem oder getrennt lebenden Arbeitnehmer der Arbeitgeber monatlich die Lohnsteuer ohne weitere Berücksichtigung von Abzugsbeträgen einbehält und ordnungsgemäß an das Finanzamt abführt, ist dessen Lohn richtig berechnet - er braucht daher grundsätzlich erst einmal keine Einkommensteuererklärung einzureichen.

Selbst wenn er höheren Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen ansetzen könnte, die zu einer Steuererstattung führen würden, ist er nicht verpflichtet, diese zu erklären.

Dieser Grundsatz hat natürlich auch für Soldaten seine Gültigkeit.

Bei Soldatinnen und Soldaten kommt es aber zu einer Besonderheit.

Und zwar aufgrund des besonderen Verfahrens zur Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen. Diese werden bei der monatlichen Lohnsteuerberechnung im Rahmen einer Vorsorgepauschale (für z.B. Beiträge für die Krankenversicherung und Pflegeversicherung) berücksichtigt.

Die Vorsorgepauschale beträgt 12% des Arbeitslohns und maximal 1.900 € pro Jahr bei den Lohnsteuerklassen I, II, IV, V und VI und maximal 3.000 € bei der Lohnsteuerklasse III.

Diese Vorsorgepauschale kommt bei Soldatinnen und Soldaten auch zur Anwendung, wenn sie keine eigenen Vorsorgeaufwendungen tragen. Denn aufgrund ihrer besonderen Stellung im Öffentlichen Dienst sind sie bereits über die ärztliche Versorgung ihres Dienstherren kranken- und pflegeversichert.

Das hat unter Umständen zur Folge, dass ein zu hohes Nettogehalt errechnet und gezahlt wird, denn die Vorsorgepauschale ist zu hoch berücksichtigt.

Dieser rechnerisch entstandene Lohnsteuervorteil muss nun über die Einkommensteuererklärung korrigiert werden.

Deshalb müssen Soldaten eine Steuererklärung abgeben.Tun sie es in solchen Fällen nicht, kann der Vorwurf der leichtfertigen Steuerverkürzung im Raum stehen und gemäß § 378 AO eine Geldbuße bis 50.000 € festgesetzt werden.

In den meisten Fällen lohnt sich die Abgabe einer Steuererklärung sogar und führt zu einer Steuererstattung. Denn die Abgabe einer Steuererklärung führt nicht notgedrungen zu einer Nachzahlung.

Wie allen Arbeitnehmern werden von den Einnahmen aus nicht selbständiger Tätigkeit (Teilzeit, Vollzeit, Midijob, Zweitjob) bei der monatlichen Lohnsteuerberechnung der sogenannte Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 1.000 € berücksichtigt. Auch in der Einkommensteuererklärung wird dieser Pauschbetrag angesetzt.

Können aber nun in der Einkommensteuererklärung höhere Werbungskosten geltend gemacht werden, erhöht dies nachträglich den pauschalen Abzugsbetrag.

Hierdurch kann der fehlende Betrag für die eventuell nicht vorhandenen Vorsorgeaufwendungen kompensiert werden.

Das kann dann zu einer Einkommensteuererstattung führen.

Für Soldatinnen und Soldaten können eine Vielzahl von Werbungskosten in Abzug gebracht werden. Grundsätzlich gilt, dass als Werbungskosten alle Aufwendungen berücksichtigt werden können, die der Berufsausübung und Sicherung der Einnahmen dienen, z.B.:

  • Fahrtkostenpauschale in Höhe von 0,30 € pro Entfernungskilometer für Bus, Pkw, Bahn, Fahrrad für die Strecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte;
    Besonderheiten: ein Schiff gilt nicht als erste Tätigkeitsstätte; Stammkaserne und Fliegerhorst gelten als erste Tätigkeitsstätte,
  • Aufwendungen für Auswärtstätigkeiten;
    Beispiele: Fahrtkosten - reale Kosten oder pauschale Kosten in Höhe von 0,30 €; bei Mitnahme weiterer Soldaten Erhöhung um 0,02 € pro Person und Kilometer;
  • dienstliche Lehrgänge, Fort- und Weiterbildung: selbstgetragene Kursgebühren, Prüfungsgebühren; die evtl. vom Berufsförderungsdienst übernommenen Kosten müssen abgezogen werden;
  • selbstgetragene und vom Dienstherren nicht erstattete Verpflegungsmehraufwendungen;
    Beispiel: für einen Zeitraum von maximal drei zusammenhängenden Monaten Auswärtstätigkeit; 24 € pro vollem Tag (24h), 12 € für den Anreisetag und 12 € für den Abreisetag; 12 € bei mindestens 8 stündiger Abwesenheit;
  • Beiträge zu Berufsverbänden: z.B. Gewerkschaft, Deutscher Bundeswehrverband, Beamtenbund;
  • Aufwendungen für Arbeitsmittel: Büromaterialien, Fachliteratur, oft auch pauschal ansetzbar in Höhe von 120 €

Die Abgabe der Einkommensteuererklärung hat eine Frist bis zum 31.07. des Folgejahres. Sollten wir als Steuerberater beauftragt worden sein, verlängert sich diese Frist auf den 28.02. des Überfolgejahres.

Bei verspäteter Abgabe kann ein Verspätungszuschlag erhoben werden.

Wenn wir Ihre Einkommensteuererklärung unkompliziert und optimal für Sie fertigen sollen, sprechen Sie uns gern an.

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Freitag, 29. März 2024

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