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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (195 Worte)

Vorsorgepauschale bei Soldaten

Bei der Einkommensteuererklärung für Soldatinnen und Soldaten gibt es viele Besonderheiten zu beachten.

Bei der Berechnung des laufenden Lohnsteuerabzugs wird z.B. eine Mindestvorsorgepauschale für Kranken- und Pflegeversicherungsbeträge in Höhe von 12 % des Arbeitslohns, höchstens jedoch 1.900,- € berücksichtigt. Dieser Höchstbetrag gilt bei den Lohnsteuerklassen I, II, IV und V. Bei der Lohnsteuerklasse III werden maximal 3.000,- € berücksichtigt.

Diese Pauschale wird immer angesetzt, unabhängig, ob überhaupt Vorsorgeaufwendungen angefallen sind. Die laufende monatliche Lohnsteuerberechnung findet also immer mit dieser Pauschale statt.

Dies führt jedoch dazu, dass diese Pauschalierung sich später in der Einkommensteuererklärung nachteilig auswirken kann.

Denn Soldatinnen und Soldaten haben einen Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung und sind daher nicht zwingend gesetzliche oder privat Krankenversichert.

Sie können daher grundsätzlich geringe Vorsorgeaufwendungen haben. Die im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigende Mindestvorsorgepauschale kann daher regelmäßig höher sein als die tatsächlich im Rahmen Einkommensteuerveranlagung nachgewiesenen Ausgaben.

Dies führt bei der Einkommensteuerveranlagung mitunter zu Nachzahlungen. Übersteigt die beim Lohnsteuerabzug berücksichtigte Vorsorgepauschale die tatsächlichen abziehbaren Vorsorgeaufwendungen, sind Soldatinnen und Soldaten zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet (vgl. § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG).

In der Einkommensteuererklärung gilt es dann kompensierende, steuerentlastenden Ausgaben (z.B. zusätzlichen Werbungskosten oder außergewöhnlichen Belastungen) geltend zu machen.

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Dienstag, 23. April 2024

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