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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (397 Worte)

Wer muss eine Einkommensteuererklärung einreichen?

Für die Einreichung der Einkommensteuererklärung gibt es 2 Gruppen von Steuerpflichtigen.

  1. diejenigen, die abgeben müssen, und
  2. diejenigen, die nicht abgeben müssen, sondern freiwillig dürfen.

Die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung lohnt sich immer dann, wenn neben den sowieso in der Lohnsteuerberechnung berücksichtigten Pauschbeträgen, weitere Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen vorhanden sind. Oder Aufwendungen für Handwerkerleistungen bzw. haushaltsnahe Dienstleistungen angefallen sind.

Bei einer Abgabepflicht müssen Sie Ihre Steuererklärung bis zum 31. Juli des folgenden Jahres oder wenn Sie einen Steuerberater beauftragt haben, bis zum 29.02. des überfolgenden Jahres abgeben.

Freiwillige Abgabe

Für die freiwilligen Abgabe gilt eine sogenannte Festsetzungsfrist. Diese beträgt 4 Jahre. Das heißt, spätestens vier Jahre nach Entstehen der Steuer (Ablauf des entsprechenden Steuerjahres) muss die Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abgegeben worden sein. Wir dieser Termin verpasst, muss das Finanzamt nicht mehr veranlagen.

Aktuelles Beispiel:

Für die Steuererklärung 2016 besteht grundsätzlich Zeit zur Einreichung beim Finanzamt bis zum 31. Dezember 2020.

Verpflichtete Abgabe

Wer eine Steuererklärung einreichen muss, ist in § 46 EStG geregelt.

Gemäß § 46 EStG müssen diejenigen eine Steuererklärung einreichen, bei denen folgende Situationen gegeben sind:

  • vorliegen von Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug (Gewerbeeinkünfte, Vermietungseinkünfte oder andere selbständige Einkünfte),
  • vorliegen von Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld) von mehr als 410 Euro,
  • mehrere Arbeitslöhne nebeneinander (wenn also mindestens 1x Steuerklasse VI zur Anwendung kam),
  • bei Wahl der Steuerklassenkombination III/V,
  • bei Wahl der Steuerklassenkombination IV/IV mit einem eingetragenen Faktor,
  • wenn Freibeträge beim Lohnsteuerabzug in Anspruch genommen wurden,
  • wenn Ehegatten nicht die Zusammenveranlagung wählen und dabei keine hälftige Aufteilung der gesetzlichen Freibeträge wählen (Ausbildungsfreibetrag, Behindertenpauschbetrag),
  • bei Vorhandensein von Sonderzahlungen, Abfindungen o.ä.,
  • bei Arbeitgeberwechsel in einem Jahr und der neue Arbeitgeber die Vorarbeitgeberwerte nicht berücksichtigt hat,
  • in Scheidungsjahren oder Sterbejahren eines Ehepartners und wieder neu geheiratet wurde,
  • auf der Lohnsteuerkarte wurde ein Ehegatte berücksichtigt, der im EU-Ausland lebt,
  • der Wohnsitz im Ausland ist und unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland beantragt wurde.
  • Pensionäre mit mehr als 11.600 € Bezügen (für Ehepaare 22.050 € in 2019),
  • Rentner, deren steuerpflichtiger Rentenanteil über dem Grundfreibetrag liegt (in 2019 9.168 €),
  • wenn Verlustvortrag vorhanden ist.

Bei der verpflichtenden Abgabe beginnt die Festsetzungsfrist erst nach Ablauf von 3 Jahren nach Entstehen der Steuer.

Aktuelles Beispiel:

Die Steuerfestsetzung für 2013 kann noch bis zum 31. Dezember 2020 erfolgen.

Weil, Entstehung der Steuer mit Ablauf 31. Dezember 2013, 3 Jahre Anlaufhemmung, Beginn der Festsetzungsfrist also mit Ablauf 31. Dezember 2016. Ende der Festsetzungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2020.

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Donnerstag, 25. April 2024

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