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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (341 Worte)

Kinderbetreuungskosten - als Sonderausgaben berücksichtigen

Die Aufwendungen für die Betreuung von Kindern können unter Umständen als Sonderuasgaben in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.

 

Kinderbetreuungskosten sind Sonderausgaben, die in Höhe von zwei Dritteln und bis zum Höchstbetrag von 4.000 Euro pro Jahr und je Kind in der Einkommensteuererklärung der Eltern berücksichtigt werden können.

Das betreute Kind darf jedoch nicht das 14. Lebensjahr vollendet haben. Diese Altersgrenze ist jedoch nicht anzuwenden, das Kind eine Behinderung aufweist und deshalb nicht in der Lage ist, sich selbst zu versorgen. Die Behinderung muss jedoch vor dem 25. lebensjahr eingetreten sein.

Nicht als Sonderausgaben im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung abziehbar sind Aufwendungen für die Verpflegung und die allgemeine Freizeit des Kindes.

Um die Aufwendungen ordnungsgemäß als Sonderausgaben in der Anlage Kind abziehen zu können, lassen Sie sich vom Kindergarten, der Tagesstätte oder dem Babysitter oder der sonstigen Betreuung eine Rechnung über die Kinderbetreuung ausstellen und zahlen sie bitte unbar. Dies gilt auch für betreuende Verwandte, wenn diese entstandene Fahrtkosten abrechnen.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Abziehbarkeit der Kinderbetreuungskosten sind in § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG geregelt.

Folgende Voraussetzung werden hier formuliert:

  • die Kosten müssen für das eigenes Kind oder Pflegekind, kein Stief- oder Enkelkind entstanden sein,
  • das Kind muss zu Ihrem Haushalt gehören,
  • das Kind muss in Ihrem Haushalt dauerhaft leben
  • das Kind muss von Ihnen versorgt werden,
  • das Kind darf sein 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • die Altersbeschränkung gilt nicht, wenn das Kind körperlich, geistig oder seelisch behindert ist und nicht selbst für sich sorgen kann,
  • Altersbeschränkung gilt nicht, wenn die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eingetreten ist.

Die Kinderbetreuungskosten sind in voller Höhe in der Einkommensteuererklärung in der Anlage Kind einzutragen. Das Finanzamt berücksichtigt automatisch und selbständig 2/3 der angesetzten Kosten, maximal 4.000 Euro.

Um die laufenden Betreuungskosten bereits unterjährig berücksichtigen zu lassen, lassen Sie Sie die zu erwartenden Aufwendungen als Freibeträge beim Finanzamt berücksichtigen. Dann werden die entsprechenden Beträge bereits im monatlichen Lohnsteuerabzug abgesetzt.

Hinweis: Fallen Kinderbetreuungsaufwendungen für Kinder ab 14 Jahren an, sind die entstehenden Aufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistungen im Rahmen der dortigen Ansetzbarkeit abziehbar.

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Donnerstag, 25. April 2024

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