| II. Die Revision ist unbegründet und ist zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). |
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| Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Klägerin einen Anspruch auf Vorsteuererstattung gemäß § 15 Abs. 1 UStG im Besteuerungsverfahren nach § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 1 bis 4 UStG hat; das insoweit subsidiäre Vergütungsverfahren nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff UStDV kommt vorliegend nicht zur Anwendung. |
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| Hierfür ist es --entgegen der Auffassung des FA-- nicht entscheidungserheblich, ob die Klägerin im Inland oder in Dänemark ansässig ist. Denn auch ein im Ausland ansässiger Unternehmer, der gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG eine Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr abzugeben hat, ist berechtigt und verpflichtet, alle in diesem Kalenderjahr abziehbaren Vorsteuerbeträge in dieser Steuererklärung geltend zu machen (BFH-Urteil vom 28. August 2013 XI R 5/11, BFHE 243, 51, BStBl II 2014, 497). Sollte der Ansicht des FA zu folgen und die Klägerin als in Dänemark ansässig anzusehen sein, hätte sie die Umsatzsteuer in den Rechnungen des Streitjahres 2008 gemäß § 14c Abs. 1 UStG zu Unrecht ausgewiesen, weil in diesem Fall nicht sie, sondern gemäß § 13b Satz 1 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 13b Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 UStG die Gemeindewerke H-GmbH Steuerschuldner gewesen wären. Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung umfasst aber nach § 18 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 4 UStG auch die nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldeten Steuerbeträge (BFH-Urteil in BFHE 243, 51, BStBl II 2014, 497, entgegen Abschn. 18.15. Abs. 1 Satz 2 UStAE). |
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| 1. Wie sich aus dem Umsatzsteuerbescheid des FA ergibt und von der Klägerin nicht angegriffen wird, schuldet die Klägerin Umsatzsteuern in Höhe von 117.807,70 EUR. Denn sie hat aufgrund ihrer Stromlieferungen an die Gemeindewerke H-GmbH im Inland steuerbare Leistungen erbracht. Der Leistungsort richtet sich --wie im Streitfall-- bei Stromlieferungen an einen Unternehmer nach dem (inländischen) Verbrauchsort (§ 3a Abs. 2 UStG). Sollte die Klägerin in der zweiten Jahreshälfte des Streitjahres die Lieferungen wegen der Veräußerung der Windkraftanlagen nicht mehr selbst erbracht haben, obwohl sie sie im eigenen Namen weiter berechnet hat, würde sich die Steuerschuld wegen der Rechnungsstellung mit offenem Umsatzsteuerausweis jedenfalls insoweit aus § 14c Abs. 1 UStG ergeben. Ob --wie das FA in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat-- die Dezemberrechnung 2008 erst im Folgemonat gestellt worden ist und daher eine Umsatzsteuerschuld entgegen dem Steuerbescheid des FA um den darauf entfallenden Betrag weiter zu mindern wäre, kann dahinstehen. Denn weder hat die Klägerin ihren Revisionsantrag in der mündlichen Verhandlung erweitert noch wäre sie hierzu wegen der Begrenzung des Streitgegenstandes im Revisionsverfahren auf den Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens (§ 123 FGO) berechtigt gewesen. |
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| An der Höhe der Umsatzsteuer ändert sich auch dann nichts, wenn die Klägerin entgegen der Rechtsauffassung des FG nicht im Inland, sondern in Dänemark ansässig und demgemäß die Steuerschuld auf den inländischen Empfänger der Stromlieferungen nach § 13b Abs. 2 Nr. 5 UStG übergegangen wäre. Denn wegen der Rechnungsstellung durch die Klägerin für den gesamten Streitzeitraum nach § 14c Abs. 1 UStG wäre die Steuerschuld ebenfalls festzusetzen. Fände eine Umkehr der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger statt, auf den der Leistende nach § 14a Abs. 5 UStG hinzuweisen hat und rechnet er gleichwohl mit Umsatzsteuerausweis ab, schuldet er diese Steuer (Abschn. 13b.14. Abs. 1 Satz 5 UStAE; Korn in Bunjes/Geist, UStG, 13. Aufl., § 14c Rz 18, 35). |
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| 2. Das FG hat zu Gunsten der Klägerin auch zu Recht den Vorsteuerabzug im Regelbesteuerungsverfahren gewährt und nicht auf das Vergütungsverfahren verwiesen. |
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| a) Die Klägerin hat aufgrund der Wartungsarbeiten an den Windkraftanlagen dem Grunde und der Höhe nach Vorleistungen mit gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuern von 29.429,65 EUR bezogen, die zum Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG berechtigten. Nach den Feststellungen des FG stehen diese Vorleistungen auch in Zusammenhang mit den Stromlieferungen, die die Klägerin im ersten Halbjahr 2008 erbracht hat. |
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| b) An der Berechtigung der Klägerin, den Vorsteuerabzug im Regelverfahren geltend zu machen, würde sich entgegen der Rechtsansicht des FA auch dann nichts ändern, wenn die Klägerin nicht im Inland, sondern in Dänemark ansässig wäre (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 bis 4 UStG). |
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| aa) Besteht für den Unternehmer die Verpflichtung, Voranmeldungen und die Jahressteuererklärung im Regelbesteuerungsverfahren abzugeben, hat er auch den Anspruch auf Vorsteuerabzug in diesem Verfahren geltend zu machen (BFH-Urteil in BFHE 243, 51, BStBl II 2014, 497). Dem stehen die Vorschriften zum Vergütungsverfahren (§ 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung --UStDV--) nicht entgegen, denn § 59 Nr. 1 UStDV ist entsprechend seinem Vereinfachungszweck einschränkend dahin auszulegen, dass diese Regelung nur anwendbar ist, wenn der Steuerpflichtige nicht bereits aus anderen Gründen gesetzlich verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben (BFH-Urteile in BFH/NV 2013, 1133, unter II.2.b; vom 14. April 2011 V R 14/10, BFHE 233, 360, BStBl II 2011, 834, Leitsatz 1). |
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| bb) Ein im Ausland ansässiger Unternehmer, der als Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 2 UStG ist und gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 UStG ohnehin eine Steuererklärung für das Kalenderjahr abzugeben hat, ist berechtigt, alle in diesem Kalenderjahr entstandenen Vorsteuerbeträge in der Jahreserklärung geltend zu machen (BFH-Urteile in BFH/NV 2013, 1133; in BFHE 233, 360, BStBl II 2011, 834). Dasselbe gilt für einen im Ausland ansässigen Unternehmer, der gemäß § 14c Abs. 1 UStG Umsatzsteuer schuldet; denn die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung umfasst nach der gesetzlichen Regelung des § 18 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 4 UStG auch die nach § 14c UStG geschuldeten Steuerbeträge (BFH-Urteil in BFHE 243, 51, BStBl II 2014, 497; a.A. Abschn. 18.15. Abs. 1 Satz 2 UStAE). |
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| cc) Der am Urteil des XI. Senats in BFHE 243, 51, BStBl II 2014, 497 geäußerten Kritik (z.B. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 24. April 2014 IV D 3-S 7359/13/10002 (2014/0374149), BStBl I 2014, 863; Sterzinger, Umsatzsteuer-Rundschau 2013, 878) schließt sich der Senat für die hier entscheidungserhebliche Fallgestaltung des § 14c Abs. 1 UStG nicht an. Wenn die Berechtigung des ausländischen Unternehmers ohne inländische Umsätze zur Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs im Regelbesteuerungsverfahren nach § 16 Abs. 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 bis 4 UStG mit seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung verknüpft ist, kann die Frage, ob sich diese Verpflichtung aus §§ 18 Abs. 3, 16 Abs. 1, 13b oder § 14c UStG ergibt, kein hinreichender Differenzierungsgrund für die Anwendung unterschiedlicher Besteuerungsverfahren sein, zumal das Vergütungsverfahren nach der ausdrücklichen Ermächtigungsvorschrift des § 18 Abs. 9 Satz 1 UStG die "Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens" bezweckt. Entgegen der Rechtsauffassung des BMF in seinem Schreiben in BStBl I 2014, 863 gilt die Berechtigung, die Vorsteuerbeträge im Regelverfahren geltend zu machen, wenn bereits aus anderen Gründen der Steuerpflichtige zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, nicht nur dann, wenn das FA treuwidrig handelt und den Unternehmer zunächst auf das Regelverfahren verweist und anschließend wieder das Vergütungsverfahren für allein zulässig ansieht. Für einen Missbrauch durch bewusst unberechtigte Rechnungsstellung nach § 14c Abs. 1 UStG bestehen im Streitfall keinerlei Anhaltspunkte. Ob dies auch für einen unberechtigten Steuerausweis eines Nichtunternehmers gilt (§ 14c Abs. 2 UStG) braucht der Senat nicht zu entscheiden. |
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