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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
3 Minuten Lesezeit (515 Worte)

Verzicht auf Steuerbefreiung bei Grundstückslieferungen

FG Baden-Württemberg Urteil 01.08.2019 (1 K 3115/18) Rückgängigmachung des Verzichts auf die Steuerbefreiung für eine Grundstückslieferung.

 

In dem Urteil stellten die Richter dar, dass der in einem notariellem Kaufvertrag für ein Grundstück vereinbarte Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung bis zur materiellen Bestandskraft der Umsatzsteuerfestsetzung rückgängig gemacht werden kann.

Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut, das nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet wird, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs vorzunehmen (§ 15a Abs. 2 Satz 1 UStG). Die Berichtigung ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem das Wirtschaftsgut verwendet wird (§ 15a Abs. 2 Satz 2 UStG).

Nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG sind Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, steuerfrei.

Der Unternehmer kann gemäß § 9 Abs. 1 UStG u.a. einen solchen Umsatz als steuerpflichtig behandeln, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.

Der Verzicht auf die Steuerbefreiung ist gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 UStG bei Lieferungen von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher bis zur Aufforderung zur Abgabe von Geboten im Versteigerungstermin zulässig.

Bei anderen Umsätzen im Sinne von § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG kann der Verzicht auf die Steuerbefreiung nur in dem gemäß § 311b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs notariell zu beurkundenden Vertrag erklärt werden (§ 9 Abs. 3 Satz 2 UStG).

Der Verzicht auf eine Steuerbefreiung kann, obwohl in § 9 UStG nicht ausdrücklich vorgesehen, rückgängig gemacht werden. Der Rückgängigmachung des Verzichts steht § 9 Abs. 3 Satz 2 UStG nicht entgegen. Nach dessen Wortlaut ist nur der Verzicht auf die Steuerbefreiung (formal und zeitlich) begrenzt, nicht jedoch die Rückgängigmachung.

Der Grundsatz, der Verzicht und sein Rückgängigmachen als actus contrarius seien gleich zu behandeln, gilt angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 9 Abs. 3 Satz 2 UStG jedenfalls nicht für das Erfordernis, die Rückgängigmachung in der (erstmaligen) notariellen Beurkundung des Grundstücksgeschäfts zu erklären.

Es liegt in der Natur der Sache, dass die Rückgängigmachung dem Verzicht -als Reaktion der Parteien auf die geänderten Verhältnisse bei der Verwendung des Grundstücks- zeitlich nachfolgt und nicht zugleich im erstmaligen Grundstückskaufvertrag beurkundet sein kann.

Folgte man dem FA, wäre die Rückgängigmachung des Verzichts faktisch ausgeschlossen.

Der Zweck des § 9 Abs. 3 Satz 2 UStG, den Leistungsempfänger vor einem nachträglichen Verzicht des leistenden Unternehmers, durch den eine nachträgliche Steuerschuld beim Leistungsempfänger entstehen würde, zu schützen, trifft auf die Rückgängigmachung eines Verzichts nicht zu, da gerade zur Steuerfreiheit zurückgekehrt wird.

Die Initiative für eine Rückgängigmachung wird oftmals vom Leistungsempfänger selbst ausgehen.

Das Unionsrecht macht für den Zeitpunkt der Rückgängigmachung des Verzichts keine Vorgaben. Nach Art. 137 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie können die Mitgliedstaaten ihren Steuerpflichtigen das Recht einräumen, sich u.a. bei Grundstücksumsätzen für eine Besteuerung zu entscheiden. Die Mitgliedstaaten legen dabei -wie in Deutschland- die Einzelheiten für die Inanspruchnahme des Wahlrechts fest.

Die Rückgängigmachung eines Verzichts ist daher ohne die Beschränkung des § 9 Abs. 3 Satz 2 UStG bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft (Unabänderbarkeit) der Umsatzsteuerfestsetzung möglich.

Habne Sie weiterführende Fragen zu dieser Thematik oder benötigen Sie Hilfe bei der Durchsetzung Ihrer Rechte, sprechen Sie mich gern an.

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