Eingabehilfen öffnen

Skip to main content

CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (248 Worte)

Zuschuss zum Kurzarbeitergeld

Zuschuss zum Kurzarbeitergeld durch den Arbeitgeber während der Kurzarbeit - richtige Abrechnung von Gehalt und Löhne

Durch die Kurzarbeitregelungen werden die Beschäftigten oft mit erheblichen Einkommenseinbußen belastet - verhindern aber die Arbeitslosigkeit.

Arbeitnehmer mit einem Kinderfreibetrag von mindestens 0,5 erhalten 67 % der Nettoentgeltdifferenz. Alle Anderen erhalten den sogenannten Leistungssatz 2 in Höhe von 60 % der Nettoentgeltdifferenz.

Ein gesetzlicher Anspruch auf die Zahlungen eines Zuschusses zum Kurzarbeitergeld durch den Arbeitgeber existiuert nicht.

In einigen Branchen und Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ist jedoch festgelegt, dass der Arbeitgeber bei Kurzarbeit einen Zuschuss zu zahlen hat.

Ein solcher Zuschuss stellt grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Eine Sozialversicherungspflicht besteht hingegen nur dann, wenn der Zuschuss in der Summe dem ausgezahlten Kurzarbeitergeld 80% des ausgefallenen Arbeitsentgelts übersteigt.

Wird jedoch ein darüber hinaus gehender, höherer Zuschuss an die Arbeitnehmer ausgezahlt, ist nur der diese 80%-Grenze übersteigende Betrag sozialversicherungspflichtig.

"Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen: .... 8. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht übersteigen (...)" § 1 Abs. 1 Nr. 8 SvEV (Verordnung übder die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt

Beispiel:

  • wegen Kurzarbeit ausgefallener Nettolohn 1.000 Euro
  • gezahltes Kurzarbeitergeld dadurch 600 Euro
  • der Arbeitgeber darf steuerpflichtig und sv-frei ausstocken 200 Euro (bis 80% des ausgefallenen Lohnes)
  • stockt der AG um 400 Euro (also bis auf den ursprünglichen Nettolohn auf) sind 200 Euro steuerpflichtig/sv-frei und 200 Euro steuerpfl. und sv-pflichtig
Stay Informed

When you subscribe to the blog, we will send you an e-mail when there are new updates on the site so you wouldn't miss them.

 

Kommentare

Derzeit gibt es keine Kommentare. Schreibe den ersten Kommentar!
Bereits registriert? Hier einloggen
Freitag, 19. April 2024

Sicherheitscode (Captcha)