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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (192 Worte)

Handelsbilanz und Steuerbilanz - Einklang mit verschiedenen Zielen

Übereinstimmungen und Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz.

 

Handelsbilanzen (aufgestellte Bilanzen nach dem Handelsrecht) und Steuerbilanzen (aufgestellte Bilanzen nach dem Steuerrecht) können zwar übereinstimmen, müssen jedoch nicht.

Für Zwecke der Veröffentlichungen beim Bundesanzeiger, der Vermögensdarstellung gegenüber den Gläubigern wie Banken, Investoren, Anteilseigner werden die Bilanzen nach Handelsrecht benötigt.

Für Zwecke der Besteuerung setzen die Finanzbehörden andere Maßstäbe hinsichtlich der Bilanzierung, Bewertungen und Abgrenzung an; hauptsächlich um eine gleichmäßige Bemessungsgrundlage zwischen allen Steuerpflichtigen zu schaffen.

Aufgrund der speziell steuerrechtlichen Bilanzierungsvorschriften, die einige Abweichungen von der Handelsbilanz notwendig machen, ist es daher unter Umständen erforderlich, entweder neben der Handelsbilanz eine gesonderte Steuerbilanz aufzustellen oder unmittelbar die steuerliche Bemessungsgrundlage mittels Überleitungsrechnung aus der Handelsbilanz zu entwickeln oder eine sogenannte Einheitsbilanz aufzustellen.

Bei der Einheitsbilanz werden die steuerlichen Vorschriften auch für die handelsrechtliche Bilanz angewendet. Dies wird seit Einführung des BilMoG immer schwieriger.

Denn durch die Einschränkung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes (Handelsbilanz ist Grundlage für die Erstellung der Steuerbilanz) und durch den Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit, dürfen steuerrechtliche Sonderregelungen nicht mehr in die Handelsbilanz übernommen werden.

Haben Sie weiterführende Fragen zu dieser Thematik oder benötigen Sie Unterstützung bei der steueroptimalen bilanziellen Darstellung Ihres Unternehmens, sprechen Sie uns gern an.

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Freitag, 29. März 2024

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