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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
4 Minuten Lesezeit (887 Worte)

Krankheitskosten zusätzlich zur Entfernungspauschale

BFH Urteil vom 19.12.2019 (VI R 8/18) Krankheitskosten bei einem Wegeunfall zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.

 

In dem Urteil kamen die Richter zu der Ansicht, dass Aufwendungen in Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden, die durch einen Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetreten sind, gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten abgezogen werden können.

Sie werden von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale nicht erfasst. Diese erstreckt sich nur auf fahrzeug- und wegstreckenbezogene Aufwendungen.

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegen Werbungskosten vor, wenn zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG sind Werbungskosten auch Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 4 EStG. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist nach Satz 2 der Vorschrift für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 EUR anzusetzen, höchstens jedoch 4.500 EUR im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4.500 EUR ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.

Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG sind durch die Entfernungspauschalen sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind.

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats fallen auch außergewöhnliche Kosten für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (erste Tätigkeitsstätte) unabhängig von ihrer Höhe unter die Abgeltungswirkung des § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG.

An dieser Rechtsprechung, die der überwiegend im Schrifttum vertretenen Auffassung entspricht hält der Senat auch unter Berücksichtigung der von den Klägern vorgetragenen Einwände nach nochmaliger Prüfung fest.

Die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschalen erstreckt sich im Grundsatz auch auf Unfallkosten, soweit es sich um Aufwendungen des Arbeitnehmers für "die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte", also um echte Wege- bzw. Fahrtkosten handelt.

Dies ergibt sich sowohl aus dem Gesetzeswortlaut, der in § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschalen auf "sämtliche Aufwendungen" erstreckt, als auch aus der Systematik des Gesetzes, das in § 9 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG zwei --im Streitfall nicht einschlägige-- abschließende Ausnahmen regelt.

Hierfür sprechen darüber hinaus Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Einführung der verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschalen zum Veranlagungszeitraum 2001 diente neben umwelt- und verkehrspolitischen Erwägungen auch dem jeder Typisierung innewohnenden Gedanken der Steuervereinfachung.

So sollten durch die Abgeltung "sämtlicher Aufwendungen" insbesondere Rechtsstreitigkeiten zwischen den Steuerpflichtigen und dem Finanzamt über die Berücksichtigung besonderer Kosten, z.B. für Abholfahrten und außergewöhnlicher Kosten (z.B. Unfallkosten) vermieden werden.

Die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschalen gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG erstreckt sich jedoch nur auf "Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte" i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Sätze 1 und 2 EStG sowie für Familienheimfahrten i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Sätze 5 und 6 EStG, also auf die fahrzeug- und wegstreckenbezogenen Aufwendungen.

Andere Aufwendungen, insbesondere Aufwendungen in Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden, die durch einen Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetreten sind, werden von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale dagegen nicht erfasst.

In Bezug auf diese Aufwendungen teilt der erkennende Senat daher die Auffassung der Finanzverwaltung, die den Abzug von Aufwendungen in Zusammenhang mit Unfallschäden zusätzlich zur Entfernungspauschale gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zum Werbungskostenabzug zulässt.

Die Entfernungspauschale gilt die Aufwendungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 1 EStG ab. Dies sind die "Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte". Auf diese Regelung nimmt der Gesetzgeber auch in § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG durch die Verwendung des Wortes "Entfernungspauschalen" Bezug.

Die Abgeltungswirkung dieser Vorschrift kann sich daher auch nur auf solche Aufwendungen beziehen, die begrifflich zu den "Aufwendungen ... für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte" gehören. Für solche Aufwendungen ordnet § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG die oben bereits beschriebene umfassende Abgeltungswirkung an.

Aufwendungen, die nicht die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte betreffen und die folglich nicht unter die Entfernungspauschale fallen, werden hingegen nicht von der Abgeltungswirkung des § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG erfasst.

Bei den Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte handelt es sich um sog. berufliche Mobilitätskosten.

Dies zeigt sich auch in der wegstreckenbezogenen Bemessung der Entfernungspauschale, die sich gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG in der Regel nach der kürzesten Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte richtet. Die Entfernungspauschale will die Fahrt- bzw. Wegekosten zur Überwindung der Distanz zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als regelmäßig notwendige Bedingung beruflicher Tätigkeit erfasse.

Aufwendungen in Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden stellen demgegenüber keine beruflichen Mobilitätskosten dar. Es handelt sich nicht um Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Dies gilt auch dann, wenn die körperliche Beeinträchtigung, zu deren Beseitigung oder Linderung die betreffenden Aufwendungen getätigt werden, auf einer beruflich veranlassten Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetreten ist. Denn Aufwendungen zur Beseitigung oder Linderung von Körperschäden sind weder fahrzeug- noch wegstreckenbezogen.

Die Finanzämter lassen hingegen zusätzliche Aufwendungen wie z.B. Kosten für die Beseitigung von Unfallschäden zum Abzug zu (H 9.10 LStH).

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