Eingabehilfen öffnen

Skip to main content

CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
3 Minuten Lesezeit (650 Worte)

Was sind alles Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten?

Steuerliche Betriebsausgaben sind alle Aufwendungen, die überwiegend durch den Betrieb bzw. das Unternehmen veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG).

Solche Aufwendungen sind dem Betrieb oder dem Unternehmen immer dann als Betriebsausgaben zuzuordnen, wenn sie im Zusammenhang mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit anfallen.

Für Werbungskosten im Bereich der Überschusseinkunftsarten (Vermietung, Verpachtung, Kapitaleinkünfte, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Renten und Sonstige Einkünfte), gelten im Prinzip die selben Regelungen.

Alle Aufwendungen, die somit im Zusammenhang mit einer Einkunftsart direkt in Verbindung stehen und durch die Gewinnerzielungsabsicht bzw. Überschusserzielungdabsicht verursacht sind, dürfen den Gewinn bzw. den Überschuss vermindern.

Ob diese Aufwendungen über eine Nutzungsdauer abzuschreiben, also zu verteilen sind, oder sofort abziehbare Aufwendungen darstellen, wird in einer Vielzahl von separaten Vorschriften geregelt.

Grundsätzlich gilt jedoch, sind die entsprechenden Aufwendungen veranlasst um Einkünfte zu schaffen, zu erhalten oder zu vermehren, sind sie betrieblich bzw. beruflch veranlasst. Es kommt also immer auf den Grund der Entstehung an.

Damit die betriebliche oder berufliche Begründung auch dem Fiunanzamt gegenüber bewiesen werden kann, sollte der Zweck immer aus den Belegen hervorgehen. Ist er nicht direkt aus den Rechnungen, Belegen oder Unterlagen ersichtlich, sollten sie dringend handschriftlich dazu notiert werden.

Das gilt ganz besonders für

  • Reisekosten (Bahnkarten, Taxi usw.)
  • Bewirtungskosten
  • Bücher, Zeitschriften
  • Einrichtungsgegenstände, wenn sie nicht typisch betrieblich sind

Typische Betriebsausgaben sind:

  • Arbeitsmittel
  • Firmenwagen und dessen laufenden Betriebskosten, Steuern, Versicherung, laufende Leasingraten u.ä.
  • Sonstige Fahrt- und Reisekosten, Verpflegungsmehraufwand, Übernachtungskosten
  • Telefon, Internet
  • Fachliteratur
  • Büro-Einrichtungsgegenstände
  • Kosten für das Arbeitszimmer
  • Miete
  • Software
  • Arbeitskleidung
  • Werkzeuge
  • Porto, Verpackungen
  • Subunternehmer
  • Steuerberater
  • Rechtsanwalt

Aus steuerpolitischen Gesichtspunkten gibt es im Steuerrecht Ausnahmen von der steuerlichen Abziehbarkeit.

Dies betrifft gemäß § 4 Abs. 5 EStG z.B.

  • Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind. Das gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
  • Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.
  • Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
  • Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
  • Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen. Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung durch Pauschalen abziehbar;
  • Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen erfolgt über Pauschalen.
  • Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung. Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1 250 Euro begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet;
  • Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.
  • Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.
  • Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden;
  • die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.
  • Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung;
Stay Informed

When you subscribe to the blog, we will send you an e-mail when there are new updates on the site so you wouldn't miss them.

Ähnliche Beiträge

 

Kommentare

Derzeit gibt es keine Kommentare. Schreibe den ersten Kommentar!
Bereits registriert? Hier einloggen
Freitag, 29. März 2024

Sicherheitscode (Captcha)