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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
3 Minuten Lesezeit (517 Worte)

doppelte Haushaltsführung im Rahmen einer wechselnden Auswärtstätigkeit

Finanzgericht Hamburg Urteil vom 24.10.2019 (6 K 35/19) zur doppelten Haushaltsführung, Kosten für eine im Rahmen einer wechselnden Auswärtstätigkeit genutzten Zweitwohnung.

 

Die Kosten einer vom Lebensmittelpunkt entfernten Zweitwohnung, die für Übernachtungen im Rahmen einer wechselnden Auswärtstätigkeit sowie als Büroarbeitsplatz genutzt wird, sind insgesamt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a EStG als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigungsfähig.

In der Urteilsbrgründung hielten die Richter folgende Kernaussagen fest:

Werbungskosten sind gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 EStG).

Zu den Werbungskosten gehören notwendige Aufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG).

Im geurteilten Fall fehlt es an einer ersten Tätigkeitsstätte der Klägerin in Hamburg. Erste Tätigkeitsstätte ist gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft geordnet ist.

Fehlt eine dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll (§ 9 Abs. 4 Satz 4 Nr. 1 EStG) oder je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll (§ 9 Abs. 4 Satz 4 Nr. 2 EStG).

Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a Satz 1 EStG auch notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist. Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5a Satz 2 EStG).

Nach der bis zum Veranlagungszeitraum 2013 maßgeblichen Rechtslage waren Kosten für eine beruflich veranlasste Übernachtung im Rahmen einer Auswärtstätigkeit nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbare Werbungskosten.

Mit der Neuregelung des Reisekostenrechts ab dem Veranlagungszeitraum 2014 wird die steuerliche Berücksichtigung von Übernachtungskosten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit nunmehr eigens und damit speziell in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG geregelt. Ziel des Gesetzgebers ist es dabei, die Übernachtungskosten im Rahmen einer längerfristigen Auswärtstätigkeit mit den Unterkunftskosten anlässlich einer doppelten Haushaltsführung gleichzusetzen.

Der Ort, an dem sich der dauerhafte Lebensmittelpunkt eines Arbeitnehmers befindet, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen. Bei einem verheirateten Arbeitnehmer liegt der Mittelpunkt der Lebensinteressen grundsätzlich an dem Ort, an dem sein Ehepartner und - wenn auch nicht notwendigerweise - auch seine minderjährigen Kinder wohnen.

Indizien für das Bestehen eines Lebensmittelpunktes können die Häufigkeit und Dauer der Aufenthalte am Beschäftigungsort bzw. die Anzahl der Heimfahrten, die Ausstattung und Größe beider Wohnungen sowie deren Entfernung voneinander sein. Besonderes Gewicht kommt der Frage zu, zu welchem Wohnort die engeren persönlichen Beziehungen aufgrund von sozialen Kontakten mit Angehörigen und Freunden, Vereinszugehörigkeiten und anderen Aktivitäten bestehen.

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