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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (362 Worte)

Prozesskosten für nachehelichen Unterhalt - Werbungskosten?

Finanzgericht Münster Urteil vom 03.12.2019 (1 K 494/18 E) zu den Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts.

 

In dem Urteil stellten die Richter folgendes dar:

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.

Der BFH legt den Werbungskostenbegriff in ständiger Rechtsprechung unter Rückgriff auf das Veranlassungsprinzip aus. Hiernach sind Werbungskosten die Aufwendungen, die durch die jeweilige Erwerbstätigkeit veranlasst sind. Eine solche Veranlassung liegt vor, wenn ein objektiver Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit besteht und wenn die Aufwendungen subjektiv zur Förderung der Erwerbstätigkeit getätigt werden.

Aufwendungen der Erwerbssphäre oder der Lebensführung i.S.v. § 12 Nr. 1 S. 2 EStG zuzurechnen sind, entscheidet sich dabei unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, ohne dass insoweit allerdings schon ein abstrakter Kausalzusammenhang im Sinne einer conditio sine qua non die einkommensteuerliche Zuordnung der Aufwendungen zur Erwerbssphäre rechtfertigt.

Aufwendungen sind nur dann als durch eine Einkunftsart veranlasst anzusehen, wenn sie hierzu in einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Maßgebend dafür, ob ein solcher Zusammenhang besteht, ist zum einen die wertende Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments, zum anderen die Zuweisung dieses maßgebenden Besteuerungsgrundes zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre.

Danach können Kosten einer Rechtsverfolgung (Beratungs-, Vertretungs- und Prozesskosten) Werbungskosten sein, wenn der Gegenstand des Prozesses mit der Einkunftsart zusammenhängt, in deren Rahmen die Aufwendungen geltend gemacht werden.

Prozesskosten teilen daher grundsätzlich die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren. Ausschlaggebend ist, worin der Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Gegenstandes des Verfahrens gesehen wird. Der Zusammenhang mit der Einkunftsart richtet sich dabei nach objektiven Gesichtspunkten, nicht nach den Vorstellungen des Steuerpflichtigen.

Auch soweit es sich bei der betreffenden Einkunftsart um sonstige Einkünfte handelt, können die hiermit zusammenhängenden Kosten der Rechtsverfolgung demzufolge Werbungskosten darstellen.

Aufgrund der gesetzgeberischen Entscheidung, Unterhaltszahlungen gemäß § 22 Nr. 1a EStG als steuerbare Einkünfte zu behandeln, soweit für diese beim Zahlungsverpflichteten der Sonderausgabenabzug i.S.v. § 10 Abs. 1a EStG möglich ist, sind derartige Unterhaltszahlungen den übrigen Einkünften insoweit vollständig gleichgestellt.

Daraus folgt, dass auch ein Werbungskostenabzug i.S.v. § 9 Abs. 1 S. 1 und 2 EStG bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen vollumfänglich möglich ist.

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