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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (432 Worte)

Werbung für den Arbeitgeber - Arbeitslohn?

Finanzgericht Münster Urteil vom 03.12.2019 (1 K 3329/18 L) zur lohnsteuerlichen Behandlung von Werbung für den Arbeitgeber durch die Arbeitnehmer.

Hierbei war auf den privaten Pkw´s der Mitarbeiter Werbung für den Arbeitgeber angebracht. Dafür erhielten die Mitarbeiter 255 € im Jahr lohnsteuerfrei und sozialversicherungsfrei, da diese Ennahmen als Sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG deklariert wurden.

Streitig war also im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung, ob an Mitarbeiter gezahltes Entgelt für die Zurverfügungstellung ihres Pkw zur Anbringung eines mit Werbung versehenen Kennzeichenhalters der Lohnsteuer unterliegt.

Die Arbeitgeberin schloss mit einer Vielzahl von Mitarbeitern Mietverträge über Werbeflächen an ihren privaten Fahrzeugen ab, die entweder Aufkleber oder Kennzeichenhalter mit den Schriftzügen "..." betrafen. Ein Teil der Mitarbeiter verpflichtete sich in den Verträgen, auf ihrem privaten PKW Aufkleber auf dem Kofferraumdeckel anzubringen. Der andere Teil der Mitarbeiter verpflichtete sich zur Anbringung von Kennzeichenhaltern mit dem Werbeaufdruck. In beiden Vertragsvarianten erhielten die Mitarbeiter ein Entgelt i. H. v. 255 EUR im Jahr. In einem Teil der Verträge wurde eine Zahlung von jährlich "maximal" 255 EUR vereinbart. In den Verträgen war eine Befristung des Vertrages auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses geregelt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in den Steuerakten befindlichen Verträge verwiesen.

Das Finanzgericht urteilte, dass bei Würdigung der Gesamtumstände lohnsteuerpflichtiger (und dadurch auch sozialversicherungspflichtiger) Arbeitslohn vorläge. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt und ist beim BFH unter dem AZ VI R 20/20 anhängig.

Die Zuordnung der Zahlungen zu den gewollten (nicht plakativ vereinbarten) Leistungen ist immer wieder gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen. Letztendlich ist immer darzustellen, das die vereinbarten Zahlungen nicht aufgrund des Arbeitsverhältnisses stattfinden; sondern aufgrund eines separaten Rechtverhältnisses.

Aus bereits in der Vergangenheit ergangenen Rechtsprechungen lassen sich folgende Erkenntnisse ableiten. Zahlungen aufgrund des Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses sind wohl immer dann anzunehmen, wenn:

  • Einnahmen aufgrund des Arbeitsverhältnisses zufließen
  • Einnahmen sollen Gegenleistung für die Bereitstellung der Arbeitskraft sein.

Kein Arbeitslohn stellen hingegen die Zahlungen an Arbeitnehmer dar, wenn sie in überwiegendem Eigeninteresse des Arbeitgebers stehen:

  • Erstattung von Auslagen (Reisekosten...)
  • Leistungen außerhalb des Arbeitsverhältnisses

Im vorliegenden Fall hatte das Finanzgericht die Ansicht vertreten, dass die angebrachte Werbung nicht ausgerichtet war an einen möglichst hohen Werbeeffekt. Im Gegensatz zu den üblicher Weise ausgestalteten Verträgen für Werbung, die die Fahrgewohnheit, das Befahrgebiet, die Parkgewohnheiten, die Kilometerleistung und auch die individuellen Eigenschaften der fahrzeuge wie Marke, Farbe und Alter usw. berücksichtigen, fehlt es an einer solchen Zielrichtung eines Werbevertrages.

Es wurde somit die Zielsetzung einer optimalen Werbung bezweifelt.

Das Urteil des BFH bleibt abzuwarten

Haben Sie weiterführende Fragen zur Thematik der Lohnsteueroptimierung und benötigen Sie Hilfe bei der sicheren und zuverlässigen Erstellung Ihrer Lohnabrechnungen, sprechen Sie uns gern an.

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