Eingabehilfen öffnen

Skip to main content

CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (166 Worte)

Steuerbefreiung für Leistungen der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit

Die Steuerbefreiung für Leistungen der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit wurde überarbeitet.

Steuerfrei sind nun mehr gemäß § 4 Nr. 18 UStG alle eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen, wenn diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden.

Etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden.

Insbesondere soll dies für folgende Leistungen gelten:

  • für wirtschaftlich hilfsbedürftge Personen zur Überwindung der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit,
  • außergerichtliche Schuldner- und Insolvenzberatung,
  • Leistungen der "Tafeln",
  • Frauenhäuser,
  • Beratung und Hilfe für Obdachlose und Wohnungslose,
  • Beratung und Hilfe für alkohol- und drogenabhängige Menschen,
  • Beratung und Hilfe für Migranten, Asylbewerber, Flüchtlinge und Aussiedler,
  • Beratung und Hilfe für Ehe- und Lebensfragen,
  • Beratung und Hilfe für Strafentlassene,
  • Beratung und Hilfe für Prostituierte

Steuerfrei sind die Leistungen nach § 4 Nr. 18 UStG, wenn sie erbracht werden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen , die keine systematische Gewinnerzielung betreiben.

Stay Informed

When you subscribe to the blog, we will send you an e-mail when there are new updates on the site so you wouldn't miss them.

Ähnliche Beiträge

 

Kommentare

Derzeit gibt es keine Kommentare. Schreibe den ersten Kommentar!
Bereits registriert? Hier einloggen
Mittwoch, 24. April 2024

Sicherheitscode (Captcha)