CPM Steuerberater News
Steuerbefreiung für Leistungen der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit
Die Steuerbefreiung für Leistungen der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit wurde überarbeitet.
Steuerfrei sind nun mehr gemäß § 4 Nr. 18 UStG alle eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen, wenn diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden.
Etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden.
Insbesondere soll dies für folgende Leistungen gelten:
- für wirtschaftlich hilfsbedürftge Personen zur Überwindung der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit,
- außergerichtliche Schuldner- und Insolvenzberatung,
- Leistungen der "Tafeln",
- Frauenhäuser,
- Beratung und Hilfe für Obdachlose und Wohnungslose,
- Beratung und Hilfe für alkohol- und drogenabhängige Menschen,
- Beratung und Hilfe für Migranten, Asylbewerber, Flüchtlinge und Aussiedler,
- Beratung und Hilfe für Ehe- und Lebensfragen,
- Beratung und Hilfe für Strafentlassene,
- Beratung und Hilfe für Prostituierte
Steuerfrei sind die Leistungen nach § 4 Nr. 18 UStG, wenn sie erbracht werden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen , die keine systematische Gewinnerzielung betreiben.
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