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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (285 Worte)

Aufzeichnungspflichten bei Lieferungen in Konsignationslager

Alle Unternehmer sind verpflichtet, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu machen.

§ 22 Abs. 4f UStG enthält nunmehr eine abschließende Aufzählung von Unterlagen und Aufzeichnungen, die ein Unternehmer, der nach Maßgabe des § 6b UStG einen Gegenstand aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates befördert oder versendet, hat über diese Beförderung oder Versendung gesondert Aufzeichnungen zu führen.

Diese Aufzeichnungen müssen folgende Angaben enthalten:

  1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Erwerbers im Sinne des § 6b Absatz 1 Nummer 1 oder des § 6b Absatz 5;
  2. den Abgangsmitgliedstaat;
  3. den Bestimmungsmitgliedstaat;
  4. den Tag des Beginns der Beförderung oder Versendung im Abgangsmitgliedstaat;
  5. die von dem Erwerber im Sinne des § 6b Absatz 1 oder des § 6b Absatz 5 verwendete Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;
  6. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Lagers, in das der Gegenstand im Rahmen der Beförderung oder Versendung in den Bestimmungsmitgliedstaat gelangt;
  7. den Tag des Endes der Beförderung oder Versendung im Bestimmungsmitgliedstaat;
  8. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines Dritten als Lagerhalter;
  9. die Bemessungsgrundlage nach § 10 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, die handelsübliche Bezeichnung und Menge der im Rahmen der Beförderung oder Versendung in das Lager gelangten Gegenstände;
  10. den Tag der Lieferung im Sinne des § 6b Absatz 2;
  11. das Entgelt für die Lieferung nach Nummer 10 sowie die handelsübliche Bezeichnung und Menge der gelieferten Gegenstände;
  12. die von dem Erwerber für die Lieferung nach Nummer 10 verwendete Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;
  13. das Entgelt sowie die handelsübliche Bezeichnung und Menge der Gegenstände im Fall des einer innergemeinschaftlichen Lieferung gleichgestellten Verbringens im Sinne des § 6b Absatz 3;
  14. die Bemessungsgrundlage der nach § 6b Absatz 4 Nummer 1 in den Abgangsmitgliedstaat zurückgelangten Gegenstände und den Tag des Beginns dieser Beförderung oder Versendung.
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Donnerstag, 28. März 2024

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