Eingabehilfen öffnen

Skip to main content

CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (293 Worte)

Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten

Für die Beantragung der Gewährung der staatlichen Beihilfen für die finanziellen Folgen der Corona-Krise ist es unter anderem notwendig zu bestätigen, dass das Unternehmen sich nicht in finanziellen Schrierigkeiten gemäß RZ 20 a bis c der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten befindet:

Diese Randziffer 20 besagt folgendes:

Für die Zwecke dieser Leitlinien gilt ein Unternehmen dann als Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn es auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher zur Einstellung seiner Geschäftstätigkeiten gezwungen sein wird, wenn der Staat nicht eingreift.

Im Sinne dieser Leitlinien befindet sich ein Unternehmen daher dann in Schwie­rigkeiten, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a) Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung: Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapi­tals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der auf­gelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmit­teln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht.

b) Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften: Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen.

c) Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorge­sehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.

d) Bei einem Unternehmen, das kein KMU ist, lag in den vergangenen beiden Jahren i) der buchwertbasierte Verschuldungsgrad über 7,5 und ii) das Verhältnis des EBITDA zu den Zinsaufwendungen unter 1,0.

Es ist also genau zu überprüfen, ob Gesellschaften die Voraussetzungen erfüllen, um die Förderung in Anspruch nehmen zu können. Ansonsten drohen offenbar strafrechtliche Folgen wegen möglichem Subventionsbetrugs.

Die vollständige Leitlinie lesen Sie bitte hier.

Stay Informed

When you subscribe to the blog, we will send you an e-mail when there are new updates on the site so you wouldn't miss them.

Ähnliche Beiträge

 

Kommentare

Gäste - Stefan Timm

am Montag, 20. April 2020 11:49

Was ist denn mit "allen sonstigen Elementen die im Allgemeinen den Eigenmit­teln des Unternehmens zugerechnet werden" gemeint? Bilanzrechtlich würden Gesellschafterdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt nicht darunter fallen, insolvenzrechtlich sehr wohl. Für Österreich findet man dazu Information (https://www.aws.at/aws-garantie/ueberbrueckungsgarantie/ergaenzende-downloads/), die Gesellschafterdarlehen im Sinne der Richtlinie dazuzählen (als Sonst. Passiva mit EM-Charakter).

Für Deutschland hat auch eine längerer Recherche keine klare Antwort gebracht. Selbst Steuerberater und Wirtschaftsprüfer aus meinem Bekanntenkreis konnten keine klare Antwort geben. Mir ist unbegreiflich, wieso bei einem so häufig verwendeten Begriff keine klare Vorgabe existiert.

Was ist denn mit "allen sonstigen Elementen die im Allgemeinen den Eigenmit­teln des Unternehmens zugerechnet werden" gemeint? Bilanzrechtlich würden Gesellschafterdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt nicht darunter fallen, insolvenzrechtlich sehr wohl. Für Österreich findet man dazu Information (https://www.aws.at/aws-garantie/ueberbrueckungsgarantie/ergaenzende-downloads/), die Gesellschafterdarlehen im Sinne der Richtlinie dazuzählen (als Sonst. Passiva mit EM-Charakter). Für Deutschland hat auch eine längerer Recherche keine klare Antwort gebracht. Selbst Steuerberater und Wirtschaftsprüfer aus meinem Bekanntenkreis konnten keine klare Antwort geben. Mir ist unbegreiflich, wieso bei einem so häufig verwendeten Begriff keine klare Vorgabe existiert.
Bereits registriert? Hier einloggen
Dienstag, 23. April 2024

Sicherheitscode (Captcha)