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Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten
Für die Beantragung der Gewährung der staatlichen Beihilfen für die finanziellen Folgen der Corona-Krise ist es unter anderem notwendig zu bestätigen, dass das Unternehmen sich nicht in finanziellen Schrierigkeiten gemäß RZ 20 a bis c der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten befindet:
Diese Randziffer 20 besagt folgendes:
Für die Zwecke dieser Leitlinien gilt ein Unternehmen dann als Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn es auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher zur Einstellung seiner Geschäftstätigkeiten gezwungen sein wird, wenn der Staat nicht eingreift.
Im Sinne dieser Leitlinien befindet sich ein Unternehmen daher dann in Schwierigkeiten, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a) Im Falle von Gesellschaften mit beschränkter Haftung: Mehr als die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals ist infolge aufgelaufener Verluste verlorengegangen. Dies ist der Fall, wenn sich nach Abzug der aufgelaufenen Verluste von den Rücklagen (und allen sonstigen Elementen, die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden) ein negativer kumulativer Betrag ergibt, der mehr als der Hälfte des gezeichneten Stammkapitals entspricht.
b) Im Falle von Gesellschaften, bei denen zumindest einige Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft haften: Mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel ist infolge aufgelaufener Verluste verloren gegangen.
c) Das Unternehmen ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder erfüllt die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger.
d) Bei einem Unternehmen, das kein KMU ist, lag in den vergangenen beiden Jahren i) der buchwertbasierte Verschuldungsgrad über 7,5 und ii) das Verhältnis des EBITDA zu den Zinsaufwendungen unter 1,0.
Es ist also genau zu überprüfen, ob Gesellschaften die Voraussetzungen erfüllen, um die Förderung in Anspruch nehmen zu können. Ansonsten drohen offenbar strafrechtliche Folgen wegen möglichem Subventionsbetrugs.
Die vollständige Leitlinie lesen Sie bitte hier.
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Kommentare
Gäste - Stefan Timm
am Montag, 20. April 2020 11:49
Was ist denn mit "allen sonstigen Elementen die im Allgemeinen den Eigenmitteln des Unternehmens zugerechnet werden" gemeint? Bilanzrechtlich würden Gesellschafterdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt nicht darunter fallen, insolvenzrechtlich sehr wohl. Für Österreich findet man dazu Information (https://www.aws.at/aws-garantie/ueberbrueckungsgarantie/ergaenzende-downloads/), die Gesellschafterdarlehen im Sinne der Richtlinie dazuzählen (als Sonst. Passiva mit EM-Charakter).
Für Deutschland hat auch eine längerer Recherche keine klare Antwort gebracht. Selbst Steuerberater und Wirtschaftsprüfer aus meinem Bekanntenkreis konnten keine klare Antwort geben. Mir ist unbegreiflich, wieso bei einem so häufig verwendeten Begriff keine klare Vorgabe existiert.