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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
13 Minuten Lesezeit (2536 Worte)

Die wichtigsten aktuellen Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen

Nationale Maßnahmen zur Sicherung der Finanzkraft der Unternehmen

Stand 07.12.2021

Weitere Verlängerung der verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen aufgrund der Coro-Krise

Mit Schreiben vom 07.12.2021 hat das BMF die verfahrensrechtlich möglichen Erleichterungen für von der Corona-Krise Betroffenen verlängert. Das vollständige BMF-Schreiben lesen Sie bitte hier.

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Stand 15.10.2021

Überbrückungshilfe III plus kann nun auch für Oktober bis Dezember 2021 gestellt werden. Dazu kann der Antrag für Juli bis September 2021 korrigiert und erweitert werden. Oder es wird ein neuer, separater Antrag für die Monate Oktober bis Dezember 2021 gestellt.

Gleiches gild für die Neustarthilfe plus.

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Stand 08.04.2021

Ergänzende Informationen zum neuen Eigenkapitalzuschuss und zu den Verbesserungen der Überbrückungshilfe III:

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Stand 17.03.2021

Die Neustarthilfe kann jetzt auch für Ein-Personen-Kapitalgesellschaften und über prüfende Dritte (für alle juristischen und natürlichen Personen) beantragt werden.

Näheres finden Sie auf der Seite zu den Corona-Hilfen hier: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Textsammlungen/neustarthilfe-antrag-mit-pruefendem-dritten.html.

Bis zu einer beantragten Fördersumme von 5.000 Euro werden die geltend gemachten Kosten für den (freiwillig) beauftragten Dritten bis zu einem Betrag von 250 Euro bezuschusst.

Bei einer beantragten Fördersumme von mehr als 5.000 Euro beträgt der Zuschuss fünf Prozent der beantragten Fördersumme.

Wichtig ist hierbei, dass damit nicht etwa die Honorarhöhe für die Beantragung festgelegt wird; es handelt sich um einen weiteren Zuschuss.

Da die Hinzuziehung von Steuerberater/innen nicht obligatorisch ist, ist eine höhere Kostenübernahme nicht vorgesehen.

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Stand 08.03.2021

Neues zu Anträgen, Abschlägen, Hotline, Neustarthilfe, Offenlegungspflichten hier.

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Stand 28.02.2021

Die Neustarthilfe kann auch über einen prüfenden Dritten beantragt werden.

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Stand 19.02.2021

Soloselbständigen wird seit wenigen Tagen als sog. „Neustarthilfe“ ein einmaliger Zuschuss von bis zu 7.500,00 € für den Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 gewährt.

Für die Antragstellung zur Neustarthilfe ist die Einschaltung eines prüfenden Dritten nicht erforderlich. Nach jetzigem Stand ist es nicht beabsichtigt, die Beantragung über das Überbrückungshilfeportal des Bundeswirtschaftsministerium zu ermöglichen. Dies ist insofern problematisch, weil es die Prüfung erschwert, ob Neustarthilfe oder Überbrückungshilfe III zu beantragen ist. Auch werden die Steuerpflichtigen in der Regel nicht über einen Elsterzugang verfügen und hier vielfach vor technischen Problemen stehen.

Die Anträge sind über das ELSTER-Portal zu stellen. Link zur Neustarthilfe:
https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Neustarthilfe/neustarthilfe.html.

Für die antragsberechtigten Soloselbständigen hat das BMWi einen eigenen FAQ-Katalog veröffentlicht
(https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Neustarthilfe/neustarthilfe.html).

Soloselbständige, die im Rahmen der „Überbrückungshilfe III“ die anteilige Förderung von Fixkosten geltend machen möchten, werden auf die FAQ zur „Überbrückungshilfe III für kleine und mittlere Unternehmen“ verwiesen und benötigen für die Antragstellung dann einen prüfenden Dritten.

Eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe III und der Neustarthilfe ist nicht möglich.

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Stand 04.02.2021

Vereinfachung und Aufstockung der Überbrückungshilfe III – Überblick

Term Sheet Überbrückungshilfe III

Anlage zum Term Sheet für die Überbrückungshilfe III

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Stand 19.01.2021

Überbrückungshilfe III - Vereinfachung und Verbesserung der wirtschaftlichen Hilfen. Details hier.

Neustarthilfe für Soloselbständige. Details hier.

Stand 14.01.2021

Fristverlängerung: Für die November- und Dezemberhilfe wurde eine Verlängerung der Antragsfrist bis zum 30. April 2021 beschlossen, für die Überbrückungshilfe II wurde die Frist bis zum 31. März 2021 verlängert.

Neue FAQ´s für die Beantragung der Corona-Hilfen hier.

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Stand 13.12.2020

Dezemberhilfe, Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe für Soloselbständige. Überblick hier.

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Stand 27.11.2020

FAQ zur Novemberhilfe vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Übersicht über die Überbrückungshilfen bis Juni 2021

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Stand 19.11.2020

Die Bundesregierung hat die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe II um einen Monat verlängert.

Von nun an können durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratene Unternehmen dieses staatliche Hilfsprogramm bis zum 31.01.2021 beantragen.

Zur Pressemitteilung

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Stand 08.11.2020

Sonderförderung für November 2020 für alle vom 2. Lockdown betroffene Unternehmen. Für Anträge bis 5.000 € können die Unternehmen selbst stellen.

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Stand 28.10.2020

Eckdaten der neuen Überbrückungshilfe II:

FAQ zur „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“

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Stand 21.10.2020

Die wichtigsten Eckpunkte der Corona-Überbrückungshilfe, Förderzeitraum: September bis Dezember 2020.

Die Überbrückungshilfe gilt branchenübergreifend für kleine und mittlere Unternehmen, die durch die Corona-Krise ganz erhebliche Schäden erlitten haben.

Alle Fakten hier:

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Stand 30.09.2020

Anträge für die 1. Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) müssen spätestens bis zum 9. Oktober 2020 gestellt werden.

Die 2. Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für die 2. Phase können voraussichtlich ab Mitte Oktober gestellt werden.

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Stand 26.08.2020

Neustartprämie für Künstlerinnen, Künstler und Kreative

Für die von den Pandemiebeschränkungen besonders betroffenen Künstlerinnen, Künstler und Kreativen hat Hamburg ein eigenes Förderprogramm aufgelegt, damit diese für das gesellschaftliche und kulturelle Leben in Hamburg unverzichtbare Gruppe möglichst gut durch diese schwierige Zeit kommt. Mit der „Neustartprämie“ soll den Künstlerinnen, Künstlern und Kreativen vor allem geholfen werden, die eigene kreative Tätigkeit auch unter Corona-Bedingungen wieder ins Laufen zu bringen, beziehungsweise die Wiederaufnahme der Tätigkeit vorzubereiten.

Hier der direkt link zum Antragsformular.

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Stand 03.08.2020

Antragsfrist für die Überbrückungshilfe ist auf 30.09.2020 verlängert worden.

Pressemitteilung 014/2020 - Berlin, 31.07.2020

Die Bundesregierung hat die Antragsfrist für die Überbrückungshilfen um einen Monat verlängert. Von nun an können durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratene Unternehmen dieses staatliche Hilfsprogramm bis zum 30. September 2020 beantragen. Die Fristverlängerung begrüßt BStBK-Präsident Prof. Hartmut Schwab: „Es freut uns, dass unsere Alarmmeldungen gewirkt haben. Vor dem Hintergrund der technischen Probleme ... beim Registrierungsprozess ist diese Fristverlängerung angebracht. Unser Berufsstand arbeitet am Limit. Die einmonatige Verlängerung verschafft uns nun mehr Luft für die zeitintensive Beantragung. Es könnte aber sein, dass eine weitere Verlängerung notwendig wird, um den Unternehmen wirklich wirksam in dieser Krise zu helfen.“

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Stand 07.07.2020

Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen nun stehts fest.

Hier die Eckdaten.

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Stand 04.06.2020

Konjunkturpaket 2

wichtige Punkte für den Mttelstand:

  • Senkung USt auf 16% bzw. 5% vom 1.7.2020 bis 31.12.2020
  • Begrenzung der SV-Beiträge auf 40% bis 2021- danach ist alles wieder offen
  • Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer verschoben auf den 26. des Folgemonats
  • Erweiterung des steuerlichen Verlustvortrags für 2020 und 2021 auf 5 Mio bzw. 10 Mio (bei Zusammenveranlagung)
  • Möglichkeit der Bildung einer "Corona-Rücklage" - Auflösung spätestens im Jahre 2022
  • Wiedereinführung der degressiven AfA (Abschreibung), 2,5-fache der linearen AfA, max. 25% für bewegliche Wirtschaftsgüter für 2020 und 2021
  • Optionsmodell für Körperschaftsteuer für Personengesellschaften
  • Anrechnung der Gewerbesteuer in Höhe von 400% des Gewerbesteuermessbertages (bislang nur 380%)
  • Schaffung besserer bedingungen für Mitarbeiterbeteiligungen
  • Förderung bei Schaffung und Erhalt von Ausbildungsplätzen durch Zahlung von Prämien in Höhe von 2.000 Euro bzw. 3.000 Euro
  • Programm für Überbrückungshilfen für Corona-bedingten Umsatzausfall (max. 25 Mrd.) für die Monate Juni bis August, speziell für:
    Hotel- und Gaststättengewerbe, Caterer, Kneipen, Clubs, Bars, Jugendherbergen, Reisebüros, Schaustellern, Veranstaltungslogistik, Messeveranstalter
  • für Kindergärten, Kitas und Krippen - 1 Mrd. Euro zur Förderung von Kapazitätsausbau, Erweiterungen, Umbauen, Neubauten in 2020 und 2021
  • Erweiterung der Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis 31.12.2030
  • Anhebung der Förderung für Anschaffung von E-Fahrzeugen bis Nettolistenpreis 40.000 Euro auf 6.000 Euro bis 31.12.2021

wichtige Punkte für Familien:

  • Begrenzung der SV-Beiträge aus 40% bis 2021 - danach ist alles wieder offen, zur Stabilisierung der Nettolöhne
  • Schaffung weiterer Regelungen für das Kurzarbeitergeld ab 2021
  • vereinfachter Zugang zur Grundsicherung (SGB II) wird über den 30.09.2020 verlängert
  • Familienbonus in Höhe von 300 Euro pro kindergeldberechtigtem Kind - aber Verrechnung wie Kindergeld
  • Erhöhung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende von 1.908 Euro auf 4.000 Euro für 2020 und 2021

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Stand 27.05.2020

Bayerisches LfSt: Informationen zur umsatzsteuerlichen Behandlung gewährter Corona-Soforthilfen

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Stand 30.04.2020

BMF-Schreiben vom 09.04.2020 zu den Sonderzahlung für Beschäftigte in der Corona-Krise hier.

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Stand 23.04.2020

weiteres Hilfspaket beschlossen:

  • Gastronomie - die USt wird generell auf 7% gesenkt für Restaurationsleistungen ab 01.07.2020 bis 30.06.2021
  • pauschaler Verlustrücktrag - pauschalierter Verlust für 2020 iHv 15% des Gewinns aus 2019, sofortige Anrechnung auf die Steuerzahlungen 2019, wenn Vorauszahlungen für 2020 komplett auf 0 Euro herabgesetzt wurden.
  • Stufenweise Erhöhung des Kurzarbeitergeldes
  • Beschäftigte in Corona-bedingter Kurzarbeit, deren Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent reduziert ist, erhalten künftig mehr Geld, wenn die Kurzarbeit eine bestimmte Dauer überschreitet: Ab dem 4. Monat des Kurzarbeitergeldbezugs steigt das Kurzarbeitergeld (KuG) auf 70 Prozent des entgangenen Nettoentgelts (77 Prozent für Haushalte mit Kindern); ab dem 7. Monat des KuG-Bezuges steigt das Kurzarbeitergeld auf 80 Prozent des entgangenen Nettoentgelts (87 Prozent für Haushalte mit Kindern). Diese Regelung gilt längstens bis zum 31. Dezember 2020.
  • Die Regierungskoalition erweitert die Hinzuverdienstmöglichkeiten für Beschäftigte in Kurzarbeit: Künftig dürfen Kurzarbeiterinnen und Kurzarbeiter aller Berufe bis zur vollen Höhe ihres bisherigen Monatseinkommens hinzuverdienen. Diese Regelung gilt ab 1. Mai bis zum 31. Dezember 2020.

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Stand 09.04.2020

Das Bundesminiterium für Finanzen hat mit heutigem Schreiben die Steuerlichen Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffenen dargestellt.

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Stand 07.04.2020

KfW-Schnellkredit für den Mittelstand

Beispiel:

Für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) können mittelständische Unternehmen bald den neuen KfW-Schnellkredit beantragen.

Der Kredit wird zu 100 % abgesichert durch eine Garantie des Bundes.

Das erhöht Ihre Chance deutlich, eine Kreditzusage zu erhalten.

Das Wichtigste:

  • Förderkredit für Anschaffungen und laufende Kosten
  • für Unternehmen mit 11 bis 249 Mitarbeitern,
  • die mindestens seit Januar 2019 am Markt sind
  • Max. Kreditbetrag: bis zu 3 Monatsumsätze des Jahres 2019
  • Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten erhalten max. 500.000 Euro
  • Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten erhalten max. 800.000 Euro
  • Zinssatz von aktuell 3,00 % p.a. 10 Jahre Laufzeit
  • 100 % Risikoübernahme durch die KfW keine Risikoprüfung durch Ihre Bank
  • Voraussetzung: Sie haben zuletzt einen Gewinn erwirtschaftet – entweder 2019 oder im Durchschnitt der letzten 3 Jahre

weitere Finanzierungen

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Stand 05.04.2020

FAQ Hilfestellung zum Ausfüllen des Antrags auf Soforthilfe Stand 05.04.2020 hier.

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Stand 03.04.2020

Uns erreichten in den vergangen Tagen viele Anfragen zum Hamburger Corona Soforthilfe Programm, insbesondere zur Frage, welche Liquidität in die Berechnung des Liquiditätsengpasses einzubeziehen ist. Eine wesentliche Verbesserung im Sinne bundesweit gleicher Antragsvoraussetzungen wurde nun in Hamburg mit der Klarstellung, dass vorhandene Kreditlinien und privates Vermögen bei den verfügbaren liquiden Mitteln nicht zu berücksichtigen sind, erreicht.

FAQ Hilfestellungen zum Ausfüllen des Antrags Soforthilfe hier.

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Stand 02.04.2020

Direkt zum Antrag auf Verdienstausfallentschädigung wegen Quarantäne eines Mitarbeiters.

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Stand 31.03.2020

Direkt zum Antrag für Hamburg hier. Halten Sie hierzu Ihre letzten betriebswirtschaftlichen Auswertungen (BWA) für 12/2019, 01/2020 und 02/2020 und die Umsatzzahlen von 03/2020 bereit.

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Stand 30.03.2020

Hamburger Corona Soforthilfe - Förderrichtlinie

Stand 29.03.2020

Nunmehr stehen alle Antragsformulare für die Bundes Soforthilfen auf den Länderportalen bereit. Die Bedingungen sollten jedoch genau überprüft werden. Gerade die einleitend abgefragten Voraussetzungen besonders im Hinblick auf bereits vorhandene finanzielle Schwierigkeiten sollten genau überprüft werden. Nicht umsonst wird auf die Möglichkeit der Einleitung eines Strafverfahrens wegen Subventionsbetrug hingewiesen.

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Stand 27.03.2020

Formulare Soforthilfe:

Investitionsbank Schleswig Holstein

Staatsministerium Bayern

 

Kurzfakten KfW Corona Hilfe

Kurzfakten Corona Sofort Hilfe

Kurzfakten KfW Sonderprogramme 2020

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Stand 26.03.2020

Die Anträge auf Corona-Hilfen können wohl ab den nächste Tagen gestellt werden. Es empfiehlt sich daher die notwendigen Unterlagen jetzt schon vorzubereiten:

  • Unterlagen, die belegen, dass das Unternehmen nicht schon vor Corona hilfebedürftig war - durch letzten Jahresabschluss, betriebswirtschaftliche Auswertungen 2019, 2020
  • kurze Beschreibung, wie das Unternehmen von der Corona-Krise betroffen ist
  • Abschätzung und Darstellung des Liquidationsbedarfs

Übersicht über die bestehenden Fördermaßnahmen und Erleichterungen für Unternehmen hier. Rufen Sie uns an, wenn wir Ihnen bei den entsprechenden Anträgen helfen sollen.

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Stand 25.03.2020

Corona-Pandemie Betroffene können mit einer kurzen Begründung die Erstattung der USt-Sondervorauszahlung beantragen, ohne die Dauerfristverlängerung zu verlieren.

Bis 26.03.2020 kann ein Antrag auf Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für die Monate März und April bei den entsprechenden Krankenkassen gestellt werden.

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Stand 24.03.2020

Fördermaßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen. Eckdaten

Zusammenstellung Corona Hilfen.

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Stand 23.03.2020

wichtiger Hinweis Einzugsermächtigung beim Finanzamt: bitte ziehen Sie die Einzugsermächtigungen gegenüber dem Finanzamt zurück. Falls Anträge übersehen wurden, nicht bearbeitet wurden usw... Damit wird verhindert, dass übersehene Fälligkeiten automatisch abgebucht werden.

Kurzarbeitergeld: Ab 01.03.2020 gilt für die Beantragung von Kurzarbeitergeld, dass die Agentur für Arbeit das vom Arbeitgeber gezahlte Kurzarbeitergeld und die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge komplett zu 100% erstattet. Weitere Infos.

Hilfspakete: Umfangreiche Hilfspakete für Unternehmen sind von der Bundesregierung beschlossen worden. Der Bundesrat muss nun noch zustimmen.

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Stand 22.03.2020

KfW-Corona-Hilfe: Kredite für Unternehmen

Für Unternehmen, Selbstständige oder Freiberufler. Laut aktueller Meldung können Sie ab dem 23.03.2020 bei Ihrer Bank oder Sparkasse einen Kredit für Investitionen und Betriebsmittel beantragen, sofern Sie bis zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten waren. zum link.

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Stand 21.03.2020

Gesetzesvorlage des Ministeriums für Justiz: Mietschulden bzw Mietrückstände ab dem 01.04.2020 bis 30.09.2020 sollen nicht zu einer Kündigung führen.

Und keine rechtlichen Folgen für weitere Schulden wegen der Covid-19-Pandemie.

Vorerst Aussetzung der Insolvenzpflicht wegen Covid-19-Pandemie.

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Stand 20.03.2020

In NRW besteht die Möglichkeit, sich auf Antrag die USt-Sondervorauszahlung erstatten zu lassen, ohne die Dauerfristverlängerung zu verlieren.

Hamburg beschließt die Förderung der Unternehmen durch Darlehensvergabe durch die IFB Hamburg.

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Stand 19.03.2020

BMF-Schreiben zu den steu­er­li­che Maß­nah­men zur Be­rück­sich­ti­gung der Aus­wir­kun­gen des Co­ro­na­vi­rus (CO­VID-19/SARS-CoV-2) BMF-Schreiben

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Stand 15.03.2020

Um diese kommenden Zeiten als Unternehmen so gut wie möglich zu überstehen, ist es wichtig, alle finanziellen Reserven im Unternehmen zu halten.

Die Bundesregierung hat in diesem Zusammenhang zur Unterstützung der Wirtschaft und zur Bewältigung der finanziellen Belastung der Unternehmen verschiedene steuerliche Erleichterungen beschlossen, die die Finanzkraft der Unternehmen stärken bzw. stützen sollen.

Dazu gehören neben den arbeitspolitischen Maßnahmen folgende steuerpolitische:

  • auf Herabsetzungsanträge zu den Steuervorauszahlungen soll unbürokratisch eingegangen werden.
    Das sichert für die laufende Saison finanzielle Resourcen, die im Unternehmen eingesetzt werden sollen, um sonstige Verpflichtungen erfüllen zu können. Das betrifft konkret Einkommensteuervorauszahlungen und Körperschaftsteuervorauszahlungen. Gleiches gilt für die Gewerbesteuer.
  • unproblematische Gewährung von Stundungsanträgen für bereits fällige bzw. zukünftige Steuerrückstände (z.B. Steuernachzahlungen für Vorjahre).
    Auch das sichert für die laufende Saison finanzielle Resourcen, die im Unternehmen eingesetzt werden sollen, um sonstige Verpflichtungen erfüllen zu können. Das betrifft konkret Einkommensteuernachzahlungen und Körperschaftsteuernachzahlungen und (über die Gemeinde) Gewerbesteuernachzahlungen.
  • Auf Antrag unproblematischer Erlass von Säumniszuschlägen auf fällige Steuerrückstände.
  • Unbürokratischer Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen für fällige Steuerrückstände

Die wichtigsten (noch individuell anzupassenden) steuerlichen Anträge habe ich vorgefertigt und auf meiner Internet-Seite zum download zur Verfügung gestellt.

Zu beachten ist bei den Stundungsmaßnahmen, dass es sich hierbei nur um die Verlagerung der Steuerfälligkeiten handelt. Es gilt also im Auge zu behalten, dass nach Ablauf des Stundungszeitraums die Steuerzahlungen unter Umständen auch geballt fällig werden können. Aber auch dafür wird es zur Entlastung der Unternehmen Regelungen geben.

Jetzt heißt es erst einmal, ruhig den Sommer zu überstehen. Wenn hierzu Fragen bestehen, melden Sie sich bitte unkompliziert.

Da es sich bei den zur Verfügung gestellten Anträgen nicht um individuell zugeschnittene Anträge handelt, findet hierdurch keine individuelle Steuerberatung statt.

Weiterhin hat die Bundesregierung den Zugang zur Beantragung von Kurzarbeitergeld geschaffen. Dies ist ein weiterer wichtiger Schritt zur Unterstützung von Unternehmen. Hierzu auch Bundesministerium für Arbeit und Soziales BMAS.

Auch hat die Bundesregierung Maßnahmen beschlossen, die einen leichteren Zugang zu Darlehen ermöglichen. Hier soll über Kredite, die durch die Hausbank gewährt werden, aber durch die KfW-Bank abgesichert sind, Liquidität geschaffen werden.

Weitere wichtige Maßnahmen für Unternehmer:

  • wenn Mitarbeiter zu Hause bleiben müssen, organisiert dies als Urlaub, das verhindert nach der Krise weiteren Ausfall der Mitarbeiter,
  • wenn möglich sollten Überstunden abgebaut werden,
  • wenn Mitarbeiter anderweitig krank sind, Krankmeldungen bei der KK einreichen, um die Lohnfortzahlung zu erhalten. Normale Erkrankungen gehen zur zeit evtl. unter,
  • wenn Mitarbeiter in Quarantäne müssen, gilt es nach § 56 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG) die verauslagte Entschädigung sich erstatten zu lassen,
  • wenn laufende Fixkosten durch den Umsatzwegfall nicht ordnungsgemäß gezahlt werden können, sollte mit den Gläubigern gesprochen werden.
    Dies betrifft also Banken, wenn es um Darlehensraten geht; sei es Tilgungsaussetzungen, oder Tilgungssenkungen, oder Darlehensstreckung.
    Dies betrifft gleichermaßen auch Leasingverträge, Mietverträge - auch hier sollte wegen Stundung oder Absenkung der Beträge gefragt werden.
    Die schafft zwar keinen Mittelzufluss, aber zumindest verhindert es einen Mittelabfluss.
  • Weiterhin besteht im Zusammenhang mit der Reduzierung der Darlehensraten die Möglichkeit mit der Bank grundsätzlich Umfinanzierungen zu organisieren, sei es um geringere Verzinsungen zu erreichen oder längere Laufzeiten.
  • Wenn die Möglichkeit der Erweiterung von Dispositionskrediten besteht, sollte dies sicherheitshalber bereits jetzt organisiert werden.

 

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Donnerstag, 28. März 2024

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