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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (201 Worte)

steuerliche Behandlung von Erstausbildungskosten ist verfassungsgemäß

Das BVerfG hatte nunmehr mit mehreren Beschlüssen am 19.11.2019 (2 Bvl 22/14, 2 Bvl 23/14, 2 Bvl 24/14, 2 Bvl 25/14, 2 Bvl 26/14 und 2 Bvl 27/14) zur verfassungsamäßigkeit der steuerlichen Regelungen zur Ansetzbarkeit der Kosten für eine Erstausbildung stellung genommen.

In den Beschlüssen wird klargestellt, dass die bestehenden Regelungen verfassungsgemäß sind.

D.h. , dass Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten sind, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet und auch keine weiteren einkommensteuerrechtlichen Regelungen bestehen, nach denen die vom Abzugsverbot betroffenen Aufwendungen die einkommensteuerliche Bemessungsgrundlage mindern.

Somit können Aufwendungen für eine Erstausbildung nur als Sonderausgaben im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG berücksichtigt werden.

Dies hat den Nachteil, dass hierdurch keine negativen Einkünfte entstehen können, die einen möglichen einjährigen Verlustrücktrag oder einen unbegrenzten Verlustvortrag nach sich ziehen, um auch in anderen Wirtschaftsjahren eine Anrechnung erreichen können.

Werden in den Jahren des möglichen Sonderausgabenabzuges keine weiteren nennenswerten Einkünfte erzielt, verpuffen die Erstausbildungskosten.

Desweiteren ist die Abziehbarkeit pro Jahr auf 6.000 Eur begrenzt.

Haben Sie weiterführende Fragen oder benötigen Sie Hilfe bei der steueroptimalen Erstellung Ihrer Steuererklärung, sprechen Sie mich gern an.

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Donnerstag, 28. März 2024

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