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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (233 Worte)

Steuerbefreiung des Jobtickets § 3 Nr. 15 EStG

Das Bundesministerium für Finanzen hat sich in einem Schreiben vom 15.08.2019 in vielen Punkten klarstellend zur Anwendung der Steuerfreiheit dür die sog. Jobtickets nach § 3 Nr. 15 EStG geäußert.

Das Schreiben gibt einen Überblick über die einzelnen Steuerbefreiungstatbestände.

Begünstigt sind

  • Arbeitgeberleistungen für Fahrten des Arbeitnehmers mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr)
  • Personenfernverkehr ­zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Fahrten § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG (1. Alternative) sowie
  • Arbeitgeberleistungen für alle Fahrten des Arbeitnehmers im öffentlichenPersonennahverkehr (2. Alternative)

Nicht in den Anwendungsbereich des § 3 Nummer 15 EStG fallende Verkehrsmittel sind insbesondere:

  • für konkrete Anlässe speziell gemietete bzw. gecharterte Busse oder Bahnen,
  • Taxen im Gelegenheitsverkehr, die nicht auf konzessionierten Linien oder Routen fahren,
  • Luftverkehr.

Die Steuerfreiheit des § 3 Nummer 15 1. Alternative EStG (Fahrberechtigungen für den Personenfernverkehr) kommt infolge der Begrenzung auf Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG nur in Betracht für Arbeitnehmer in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis sowie für die beim Entleiher beschäftigten Leiharbeitnehmer.

Die Steuerfreiheit des § 3 Nummer 15 2. Alternative EStG (Fahrberechtigungen für den öffentlichen Personennahverkehr) gilt hingegen für alle Arbeitnehmer oder Leiharbeitnehmer.

Das vollständige BMF-Schreiben lesen Sie bitte hier.

Bei weiterführenden Fragen zu dieser Thematik oder wie Siue als Arbeitgeber auch andere steuerfreie Zahlungen an Ihre Arbeitnehmer optimal ausnutzen können, sprechen Sie mich gern an.

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Freitag, 29. März 2024

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