Eingabehilfen öffnen

Skip to main content

CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (419 Worte)

Geschäftsveräußerung im Ganzen - Risiken und Chancen

Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen unterliegen nicht der Umsatzsteuer; § 1 Abs. 1a UStG.

 

Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.

Auf den Punkt gebracht, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb,
  • an einen Unternehmer
  • für dessen Unternehmen,
  • im Ganzen,
  • entgeltlich oder unentgeltlich,
  • durch Übereignung oder Einbringung.

Wenn Grundstücke an solchen Transaktionen beteiligt sind, ist hier weiterhin zu differenzieren zwischen steuerbaren aber umsatzsteuerfreien Grundstücksveräußerungen und der umsatzsteuerfreien Geschäftsveräußerung im Ganzen.

Grundsätzlich klingt es erst einmal gut, dass ein solcher umsatzsteuerfreier Vorgang entsteht. Der Verkäufer braucht keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, und der Käufer braucht mit dem Kaufpreis keine Umsatzsteuer zusätzlich aufwenden, um sie später, zeitlich erzögert vom Finanzamt wieder erstattet zu bekommen.

Die Risiken liegen jedoch im Detail.

  • Besteht eine Geschäftsveräußerung im Ganzen, haben die Beteiligten aber im Kaufvertrag die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, schuldet der Verkäufer die zu unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer und der Käufer hat keinen Vorsteuererstattungsanspruch.
  • Besteht keine Geschäftsveräußerung im Ganzen und wurde demnach keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, hat der der Verkäufer dennoch Umsatzsteuer aus dem Zahlbetrag zu leisten (die Marge wird also kleiner) und der Käufer hat keinen Vorsteuererstattungsanspruch, wegen fehlender ausgewiesener Vorsteuer.

Im Vorfeld müssen sich die beteiligten Parteien also klar werden, welche Wirtschaftsgüter und in welcher Form diese übertragen werden sollen. Das verhindert Fehleinschätzungen.

Hier gibt es in der Praxis zwei Möglichkeiten, um die Risiken von nachträglich aufgedeckten Fehleinschätzungen zu vermeiden:

  1. bewußte Verhinderung einer Geschäftsveräußerung im Ganzen.
  2. Aufnahme von Regelungen im Kaufvertrag, die die Folgen von möglichen Fehleinschätzungen kompensieren.

Aufgrund von bestehenden BFH-Rechtsprechungen werden in der Praxis oft folgende Möglichkeiten angewendet, um bewußt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen zu verhindern.

  • So kann ein Unternehmen an mehrere Unternehmer veräußert werden, die sch im nachgang zu einem Unternehmen zusammenschließen. Dieser Vorgang führt nicht zu einer Geschäftsveräußerung im Ganze (BFH, 04.02.2015, XI R 14/14).
  • Beim Verkauf einer Immobile könnten ein bestehender Mietvertrag gekündigt werden, so dass nach Verkauf keine Vermietung mehr stattfindet und somit das Unternehmen in der ursprünglichen Form nicht fortgeführt wird. Eine zeitnahe Neuvermietung sollte aber vermieden werden.

Sollte die zu beurteilende Lage selbst nach intensiver Untersuchung unklar bleiben, empfielt sich eine verbindliche Auskunft beim zuständigen Finanzamt; § 89 Abs. 2 AO.

Haben Sie weiterführende Fragen zu dieser Thematik oder benötigen Sie Hilfe bei der steueroptimalen gedstaltung Ihrer Unternehmungen, sprechen Sie mich gern an.

 

×
Stay Informed

When you subscribe to the blog, we will send you an e-mail when there are new updates on the site so you wouldn't miss them.

 

Kommentare

Derzeit gibt es keine Kommentare. Schreibe den ersten Kommentar!
Bereits registriert? Hier einloggen
Freitag, 19. April 2024

Sicherheitscode (Captcha)