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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
3 Minuten Lesezeit (575 Worte)

Abgrenzung von betrieblichen zu gemischten Aufwendungen

BFH-Urteil vom 18.8.2005 (VI R 32/03) zur Aufteilung von betrieblich und gemischt veranlassten Aufwendungen.

 

In dem Urteil stellten die Richter dar, dass eine Aufteilung von Sachzuwendungen an Arbeitnehmer in Arbeitslohn und Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse grundsätzlich möglich ist, wenn die Zuwendungen bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls gemischt veranlasst sind.

Bei gemischt veranlassten Reisen sind für die Aufteilung zunächst die Kostenbestandteile der Reise abzutrennen, die sich leicht und eindeutig dem betriebsfunktionalen Bereich und dem Bereich, der sich als geldwerter Vorteil darstellt, zuordnen lassen.

Die danach verbleibenden Kosten sind grundsätzlich im Wege sachgerechter Schätzung (§ 162 AO 1977) aufzuteilen. Als Aufteilungsmaßstab ist dabei in der Regel das Verhältnis der Zeitanteile heranzuziehen, in dem Reise-Bestandteile mit Vorteilscharakter zu den aus betriebsfunktionalen Gründen durchgeführten Reise-Bestandteilen stehen.

Der Wert einer dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber zugewandten Reise kann grundsätzlich anhand der Kosten geschätzt werden, die der Arbeitgeber für die Reise aufgewendet hat. Sofern sich ein Beteiligter auf eine abweichende Wertbestimmung beruft, muss er konkret darlegen, dass eine Schätzung des üblichen Endpreises am Abgabeort nach den aufgewandten Kosten dem objektiven Wert der Reise nicht entspricht.

Macht der Arbeitgeber in schwierigen Fällen, in denen ihm bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt Zweifel über die Rechtslage kommen müssen, von der Möglichkeit der Anrufungsauskunft (§ 42e EStG) keinen Gebrauch, so ist ein auf dieser Unterlassung beruhender Rechtsirrtum grundsätzlich nicht entschuldbar und steht der Inanspruchnahme des Arbeitgebers im Wege der Haftung nicht entgegen.

Steuerpflichtiger Arbeitslohn ist dadurch gekennzeichnet, dass dem Arbeitnehmer Einnahmen (Bezüge oder geldwerte Vorteile) zufließen, die "für" seine Arbeitsleistung gewährt werden (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG).

Diesem Tatbestandsmerkmal ist nach ständiger Rechtsprechung zu entnehmen, dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft haben muss, um als Arbeitslohn angesehen zu werden.

Demgegenüber sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Ein Vorteil wird dann im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gewährt, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht. In diesem Fall kann ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden.

Bei der Aufteilung der vom Arbeitgeber getragenen Verpflegungskosten ist allerdings die Wertung des Gesetzgebers zu berücksichtigen, dass Verpflegungsaufwendungen grundsätzlich den bei der Einkünfteermittlung unbeachtlichen Bereich der Lebensführung betreffen. Beruflich veranlasste Verpflegungsmehraufwendungen kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer jedoch im Rahmen der Beträge des § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG steuerfrei erstatten.

Ab dem Veranlagungszeitraum 1996 hat der Gesetzgeber in § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 2 und Satz 4 EStG entsprechende Pauschbeträge für Auswärtstätigkeiten festgelegt.

In Anlehnung an diese Höchst- bzw. Pauschbeträge und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen hält es der Senat für sachgerecht, bei der schätzweisen Aufteilung (§ 162 AO 1977) der vom Arbeitgeber getragenen Verpflegungskosten nur diejenigen - anteiligen - Beträge, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Falle von Dienstreisen bzw. beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten steuerfrei erstatten könnte, (anteilig) nicht dem Arbeitslohn zuzurechnen und die über diese Beträge hinausgehenden Kosten hingegen als Arbeitslohn zu erfassen.

Dem Umstand, dass die Reise gemischt veranlasst war, ist in diesem Zusammenhang dadurch Rechnung zu tragen, dass die Höchst- bzw. Pauschbeträge nur mit dem Vomhundertsatz berücksichtigt werden, der - nach dem oben dargelegten Aufteilungsmaßstab - für die Aufteilung der sonstigen aufzuteilenden Kosten maßgeblich ist.

Haben Sie weiterführende Fragen zu dieser Thematik oder benötigen Sie Hilfe bei der steueroptimalen Umsetzung Ihrer Vorhaben, sprechen Sie mich gern an.

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Freitag, 19. April 2024

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