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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
3 Minuten Lesezeit (561 Worte)

Verkauf zum Vor-Ort-Verzehr von Speisen und Getränken

FG Münster, Urteil vom 03.09.2019 - 15 K 2553/16 U zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Verkaufs von Speisen zum Vor-Ort-Verzehr.

 

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7 v.H. für die "Lieferung" der in der Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, u.a. "Zucker und Zuckerwaren" (Nr. 29), "Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren" (Nr. 31) und "verschiedene Lebensmittelzubereitungen" (Nr. 33).

Lieferungen sind nach § 3 Abs. 1 UStG Leistungen, durch die der Unternehmer den Abnehmer befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht). Sonstige Leistungen sind gemäß § 3 Abs. 9 UStG Leistungen, die keine Lieferungen sind.

Eine sonstige Leistung ist nach § 3 Abs. 9 Satz 4 UStG die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle. Speisen und Getränke werden zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben, wenn sie nach den Umständen der Abgabe dazu bestimmt sind, an einem Ort verzehrt zu werden, der mit dem Abgabeort in einem räumlichen Zusammenhang steht, und besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten werden (§ 3 Abs. 9 Satz 5 UStG).

Nach der Rechtsprechung des EuGH und der sich hieran anschließenden BFH-Rechtsprechung ist bei der Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen im Bereich der Speisenzubereitung auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen.

Maßgebend für die Einordnung des Umsatzes als Lieferung oder sonstige Leistung sind sämtliche Umstände, unter denen die Gesamtleistung abgewickelt wird. Diese sind im Rahmen einer Gesamtabwägung bei der Beantwortung der Frage nach der Einordnung des Gesamtumsatzes gegenüberzustellen. Bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung ist die qualitative und nicht nur quantitative Bedeutung der in der Gesamtleistung enthaltenen Dienstleistungselemente im Vergleich zu den Elementen einer Lieferung von Gegenständen zu bestimmen.

Dabei kann im Rahmen der Gewichtung von Dienstleistungs- und Lieferungselementen innerhalb der Gesamtleistung allein der Präsentation der Waren keine Bedeutung zukommen, da die Vermarktung eines Gegenstandes stets mit dessen Lieferung einhergeht bzw. dieser vorgeschaltet ist.

Von einer solchen Vermarktung kann in diesem Zusammenhang jedoch dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn sich der leistende Unternehmer nicht auf die Ausübung der Handels- und Verteilerfunktion des Lebensmitteleinzelhandels beschränkt.

Maßgeblich für die Qualifikation der Gesamtleistung als Dienstleistung kann nach Rechtsprechung des EuGH und BFH die Zur-Verfügung-Stellung von Räumlichkeiten mit Nebenräumen, Mobiliar - jedenfalls soweit es sich nicht um das Mobiliar Dritter handelt, das auch im Interesse des leistenden Unternehmers zur Verfügung gestellt wird - und Geschirr sein.

Auch der Beratung und Bedienung durch Kellner und dem Ein- und Abdecken mit Geschirr kann insoweit Bedeutung für die Qualifikation der Gesamtleistung zukommen.

Allein das Vorhalten behelfsmäßiger Vorrichtungen - also einfacher Verzehrtheken ohne Sitzgelegenheit, die einer beschränkten Anzahl von Kunden den Verzehr an Ort und Stelle im Freien ermöglichen - stellt demgegenüber nur eine geringfügige Nebenleistung dar, die in der Gesamtschau hinter die Lieferung der Lebensmittel zurücktritt.

Soweit für den Verzehr nicht lediglich behelfsmäßige Vorrichtungen, sondern Mobiliar wie Sitz- und Tischeinrichtungen, zur Verfügung stehen, ist zu berücksichtigen, dass das bloße Vorhandensein von Mobiliar, das nicht ausschließlich dazu bestimmt ist, den Verzehr von Lebensmitteln möglicherweise zu erleichtern, nicht als Dienstleistungselement angesehen werden kann, das geeignet wäre, dem Umsatz insgesamt die Eigenschaft einer Dienstleistung zu verleihen.

Es sind vielmehr nur die Verzehrvorrichtungen zu berücksichtigen, die vom Leistenden ausschließlich dazu bestimmt sind, den Verzehr von Lebensmitteln möglicherweise zu erleichtern.

Haben Sie weiterführende Fragen zu dieser Thematik und benötigen Sie Hilfe bei der Durchsetzung Ihrer Interessen, sprechen Sie mich gern an.

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