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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (206 Worte)

Mietkosten nach Beendigung der doppelten Haushaltsführung

Urteil des FG Münster vom 12.06.2019 (7 K 57/18) zum Abzug der Mietaufwendungen nach Beendigung der doppelten Haushaltsführung.

Die mit der Klage geltend gemachten zusätzlichen Aufwendungen in Bezug auf die Wohnung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellen Werbungskosten dar. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.

Werbungskosten sind auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Sätze 1 und 2 EStG).

Bei den Aufwendungen handelt es sich um vorweggenommene Werbungskosten in Bezug auf ein vom Kläger angestrebtes neues Arbeitsverhältnis.

Aufwendungen sind beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten abzugsfähig, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Steuerpflichtige gegenwärtig noch keine Einnahmen erzielt. Dann sind die Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar, wenn sie in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Veranlassungszusammenhang mit späteren Einnahmen stehen.

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Samstag, 20. April 2024

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