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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (443 Worte)

Zuordnung zu einer Baustelle - erste Tätigkeitsstätte?

Wiederholte befristete Zuordnung zu einer Baustelle begründet keine erste Tätigkeitsstätte.

Der Begriff der ersten Tätigkeitsstätte ist in § 9 Abs. 4 EStG definiert. Die Vorschrift wurde mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2014 eingefügt und stellt einen Kernpunkt des neuen Reisekostenrechts dar.

Eine erste Tätigkeitsstätte ist danach die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist (§ 9 Abs. 4 Satz 1 EStG).

Eine Zuordnung in diesem Sinne wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt (vgl. § 9 Abs. 4 Satz 2 EStG).

Von einer dauerhaften Zuordnung ist dabei insbesondere dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.

Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.

Ausgehend von diesem gesetzlichen Rahmen hängt das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte von der dauerhaften Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten ab. Diese Zuordnung kann sich nach § 9 Abs. 4 Satz 2 EStG zuvorderst aus etwaigen dienst- oder arbeitsvertraglichen Bestimmungen ergeben.

Fehlen solche Bestimmungen oder sind sie nicht eindeutig, bestimmt sich die erste Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG. Auf die dort genannten quantitativen Kriterien kommt es insbesondere dann an, wenn der Arbeitgeber ausdrücklich auf eine Zuordnung verzichtet hat oder ausdrücklich erklärt, dass einer organisatorischen Zuordnung keine steuerliche Bedeutung zukommen soll.

Als dauerhafte Zuordnung in diesem Sinne ist im Regelfall die "dauerhaft angelegte berufliche Tätigkeit" zu verstehen. Demgegenüber liegt eine Auswärtstätigkeit vor, wenn der Arbeitnehmer lediglich vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und seiner üblichen Tätigkeit beruflich tätig wird bzw. tätig werden soll. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer seiner Berufstätigkeit vorübergehend längerfristig an einer anderen betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers nachgeht, da eine vorübergehende Tätigkeit nicht durch bloßen Zeitablauf zur regelmäßigen Arbeitsstätte bzw. ersten Tätigkeitsstätte wird.

Für die Beurteilung, ob eine dauerhafte Zuordnung vorliegt, ist eine auf die Zukunft gerichtete Prognose (exante-Betrachtung) maßgebend. So ist beispielsweise im Falle einer unbefristeter Versetzung an einen anderen Ort und einer absehbaren Verweildauer von vier Jahren von einer regelmäßigen Arbeitsstätte bzw. ersten Tätigkeitsstätte auszugehen, bei wiederholter befristeter Zuweisung des Arbeitnehmers an einen anderen Betriebsteil des Arbeitgebers dagegen nicht.

Haben Sie weiterführende Fragen zu dieser Thematik oder wünschen Sie Hilfe bei der steueroptimalen Anfertigung Ihrer Steuererklärung, sprechen Sie mich gern an.

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Samstag, 20. April 2024

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