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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (329 Worte)

Zuschüsse des Arbeitgebers - Jobticket - steuerfrei nach § 3 Nr. 15 EStG

Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (UStAVermG).

Das Bundesministerium für Finanzen hat in einem Schreiben vom 15.08.2019 Stellung zur Steuerbefreiung von Zuschüssen des Arbeitgebers im Sinne des § 3 Nr. 15 EStG - Jobtickets - bezogen.

Begünstigt sind demnach Arbeitgeberleistungen für Fahrten des Arbeitnehmers mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr), Personenfernverkehr ­zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG sowie Arbeitgeberleistungen für alle Fahrten des Arbeitnehmers im öffentlichen Personennahverkehr.

Nicht in den Anwendungsbereich des § 3 Nr. 15 EStG fallende Verkehrsmittel sind insbesondere:

  • für konkrete Anlässe speziell gemietete bzw. gecharterte Busse oder Bahnen,
  • Taxen im Gelegenheitsverkehr, die nicht auf konzessionierten Linien oder Routen fahren,
  • Luftverkehr.

Die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 15 1. Alternative EStG (Fahrberechtigungen für den Personenfernverkehr) kommt infolge der Begrenzung auf Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Fahrten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG nur in Betracht für Arbeitnehmer in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis sowie für die beim Entleiher beschäftigten Leiharbeitnehmer.

Die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 15 2. Alternative EStG (Fahrberechtigungen für den öffentlichen Personennahverkehr) gilt hingegen für alle Arbeitnehmer oder Leiharbeitnehmer.

Unter die Steuerbefreiung fallen Arbeitgeberleistungen in Form von unentgeltlichen oder verbilligt überlassenen Fahrberechtigungen (Sachbezüge) sowie Zuschüsse (Barlohn) des Arbeitgebers zu den von den Arbeitnehmern selbst erworbenen Fahrberechtigungen.

Begünstigt sind insbesondere Fahrberechtigungen in Form von

  • Einzel­/Mehrfahrtenfahrscheinen,
  • Zeitkarten (z. B. Monats-, Jahrestickets, Bahncard 100),
  • allgemeine Freifahrberechtigungen,
  • Freifahrberechtigungen für bestimmte Tage (z. B. bei Smogalarm) oder
  • Ermäßigungskarten (z. B. Bahncard 25).

Umfasst die Fahrberechtigung die Mitnahme von anderen Personen oder ist die Fahrberechtigung auf andere Personen übertragbar, schließt dies die Steuerbefreiung nicht von vornherein aus.

Das vollständige BMF-Schreiben lesen Sie bitte hier.

Haben Sie weiterführende Fragen zu dieser Thematik oder benötigen Sie Hilfe bei der steueroptimalen Erstellung Ihrer Steurerklärung, sprechen Sie mich gern an.

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Donnerstag, 25. April 2024

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