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Beteiligungserträge im Privatvermögen
Bei der Besteuerung von Kapitalerträgen gibt es eine Vielzahl von Regelungen.
Wird eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft im Privatvermögen gehalten, erfolgt die Besteuerung von Ausschüttungen (Dividenden) durch die Regelungen über die Abgeltungssteuer; § 32d EStG.
Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht unter § 20 Absatz 8 fallen, beträgt 25 Prozent. Die im Zusammenhang mit diesen Beteiligungen stehenden Aufwendungen sind dann steuerlich nicht zu berücksichtigen.
§ 32d Abs. 2 Nr. 3 EStg eröffnet jedoch eine Ausnahme:
Besteht eine Beteiligung zu mindestens 25 % an einer Kapitalgesellschaft, kann ein Antrag nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 EStG gestellt werden. Dann kann eine Besteuerung der Einkünfte vorgenommen werden nach dem Teileinkünfteverfahren. D.h. 40% der Erträge werden steuerfreigestellt. Nur 60% der Erträge werden mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Darüber hnaus können alle in diesem Zusammenhang entstandenden Aiufwendungen zu 60% angerechnet werden; § 3c Abs. 2 EStG.
Besteht eine Beteiligung zu mindestens 1% und ist der Steuerpflichtige zusätzlich außerdem beruflich für die Gesellschaft tätig, kann der Antrag nach § 32 d Abs. 2 Nr. 3 EStG ebenfalls gestellt werden. Auch dann kann eine Besteuerung der Einkünfte vorgenommen werden nach dem Teileinkünfteverfahren. D.h. 40% der Erträge werden steuerfreigestellt. Nur 60% der Erträge werden mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Darüber hnaus können alle in diesem Zusammenhang entstandenden Aiufwendungen zu 60% angerechnet werden; § 3c Abs. 2 EStG.
Für die bestimmung des Anteils (25% oder 1%) reicht es aus, wenn dieser zu irgendeinem Zeitpunkt im entsprechenden Kalenderjahr vorlag.
Hinweis: der Antrag kann jederzeit widerrufen werden. Jedoch kann dann der Antrag nicht erneut gestelölt werden.
Haben Sie weiterführende Fragen zu dieser Thematik oder benötigen Sie Hilfe bei der steueroptimalen Gestaltung Ihrer Steuererklärungen, sprechen Sie mich gern an.
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