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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (291 Worte)

Öffnungsklauseln in GmbH-Satzungen

Flexibilität schaffen durch die Vereinbarung von Öffnungsklauseln in der GmbH-Satzung

Spezielle Öffnungsklauseln in der GmbH-Satzung ermöglichen es den Gesellschaftern, später durch einfache Gesellschafter-Beschlüsse, von den allgemeinen Regelungen der GmbH-Satzung abzuweichen. So kann individuell auf die jeweilige Situation im Veranlagungsjahr eingegangen werden werden.

Warum sind die Öffnungsklauseln so wichtig?

Grundsätzlich sind Gesellschafterbeschlüsse, die gegen die Satzung verstoßen anfechtbar. Um aber auf die individuellen Sachverhalte späterer Jahre nach Satzungsbeschließung noch steueroptimal eingehen zu können, ohne die Satzung (notariell) ändern lassen zu müssen, ist es sinnvoll, Klauseln in die Satzung aufzunehmen, die es ermöglichen, ohne Notar Anpassungen vornehmen zu können.

Der Vorteil von Öffnungsklauseln liegt in der flexiblen und formlockeren Handhabung und Umsetzung. Öffnungsklauseln müssen aber in der Satzung eindeutig geregelt sein. Nach herrenscher Literaturmeinung sind jedoch generelle Satzungsvorbehalte und schematische Vorbehaltsklauseln für eine Vielzahl von Satzungsklauseln nicht zulässig.

Eine zulässige Öffnungsklausel, die dann einen rechtssicheren Gesellschafterbeschluss erlaubt, kann dann formlocker umgesetzt werden. Der Gesellschafterbeschluss bedarf dann einer einfachen Mehrheit.

Für meine Mandanten nutze ich solche Öffnungsklauseln z.B. für:

  • Beschlüsse über individuelle disquotale Gewinnausschüttungen,
  • Beschlüsse über die Befreiung vom Wettbewerbsverbot für einzelne Gesellschafter,
  • Beschlüsse über die Änderung der Geschäftsführerbefugnisse.

Disquotale Gewinnausschüttung

Grundsätzlich ist eine disquotale bzw. inkungruente, also von der Kapitalbeteilung abweichende Gewinnverteilung möglich, wenn die GmbH-Satzung dies zulässt. Dies ist durch notarielle Änderung der Satzung möglich oder durch eine Klausel in der Satzung, dass dies per einfachem Gesellschafterbeschluss möglich sein soll.

Ein Steuervorteil kann sich dann für einzelne Gesellschafter ergeben, wenn die Besteuerung der Gewinnausschüttung in der Einkommensteuer (Anwendung des Teileinkünfteverfahrens) erfolgt.

Oft können somit Auszahlungsungleichheiten ausgeglichen werden:

  • unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Gegenständen, Grundstücken...
  • gering verzinst überlassene Darlehen
  • geringes Geschäftsführergehalt

Haben Sie weiterführende Fragen zu dieser Thematik und benötigen Sie Hilfe bei der steueroptimalen Anpassung Ihrer Unternehmung, sprechen Sie mich gern an.

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Freitag, 19. April 2024

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