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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (271 Worte)

unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung

Voraussetzungen für eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz-Änderungsgesetz (AÜG-Änderungsgesetz) seit dem 01.04.2017 beschreibt das Vorliegen einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung bei folgenden beweisbaren Merkmalen:

  • dem Verleiher fehlt die Erlaubnis der Arbeitsagentur (§ 1 Abs. 1 S. 1 AÜG)
  • der Verleiher und der Entleiher bezeichnen die Überlassung der Arbeitnehmer in den gegenseitig geschlossenen Verträgen nicht eindeutig als Arbeitnehmerüberlassung, sondern verkappen sie als Werkverträge (§ 1 Abs. 1 S. 5 AÜG)
  • die betroffenen verliehenen Personen sind nicht eindeutig genug identifizierbar und unkonkret in den Verträgen bestimmt worden (§ 1 Abs. 1 S. 6 AÜG)
  • es wird die zulässige Überlassungsdauer überschritten (§ 1 Abs. 1b S. 1 AÜG)

Ob diese einzelnen Merkmale vorliegen ist oft schwierig bestimmbar. Hier ist dann aus dem Gesamteindruck zu entscheiden.

Ob Arbeitnehmerüberlassungen oder Werkverträge oder Dienstleistungsverträge vorliegen, zeigt sich oft schon in der konkreten Bestimmung des geschuldeten Erfolges. Ist nicht bereits vor Leistungsbeginn vertraglich eindeutig ein geschuldetes Ergebnis vereinbart worden, liegt oft eine Arbeitnehmerüberlassung vor.

Besonderes Augenmerk sollte auf die entsprechenden Aufzeichnungen und vertraglichen Unterlagen gelegt werden, wenn Dienstleister parallel zu eigenem Personal zur Produktion eingesetzt werden.

Die Vergütung nach Einheitspreisen, Pauschalpreisen oder Stundenpreisen zu bemessen, ist kein eindeutiges Indiz für eine Arbeitnehmerüberlassung, da diese Art der Vergütung auch in regulären Geschäftsvereinbarungen Anwendung findet.

Um also die Rechtsfolgen einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung oder einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung zu vermeiden, sollten sich Unternehmer ausgiebig Gedanken darüber machen, wie die Zusammenarbeit mit den Geschäftspartnern gestaltet und formuliert werden muss, um die Geschäftsbeziehungen auf der Basis von Werksverträgen und Dienstleistungsverträgen zu organisieren.

Haben Sie weiterführende Fragen zu dieser Thematik und zu steuerlichen Optimierungsmöglichkeiten in Ihrer Unternehmung, sprechen Sie mich gern an. Ich stehe Ihnen unkomplziert zur Seite.

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Freitag, 19. April 2024

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