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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (226 Worte)

Wohnmobil als mobiles Büro nutzen?

Sächsisches FG Urteil vom 25.06.2014 (8 K 1144/13)

Grundsätzlich ist es möglich, gemischt (also betrieblich und privat) genutzte Vermögensgegenstände dem Betriebsvermögen zuzurechnen.

Dabei gilt folgende Faustformel: Ein Vermögensgegenstand kann dem Betriebsvermögen zureordnet werden, wenn es mindestens 10% aber maximal bis 50% betrieblich genutzt wird. Bei einer Nutzung unter 10% betrieblich oder beruflich muss es Privatvermögen bleiben. Bei einer betrieblichen oder beruflichen Nutzung ab 50% der Gesamtnutzung muss es dem betriebsvermögen zugeordnet werden.

In der Praxis ist es also sehr wichtig, diese Verhältnismäßigkeit detailliert nachzuweisen. Denn kann die betriebliche Veranlassung nicht nachgewiesen werden, scheitert oft der Betriebsausgabenabzug gänzlich, weil nicht nachgewiesen werden kann, ob der betrebliche Anteil z.b. 5% oder 45% oder 75% beträgt. im Zweifelsfall beträgt der private Anteil aus Sicht des Finanzamtes 100%.

Das Finanzgericht Sachsen hatte sich mit Urteil vom 25.06.2014 (Az.: 8 K 1144/13) zu eben dieser Einordnung eines Wohnmobils als Betriebsvermögen und in diesem Zusammenhang mit der Berechtigung zum Vorsteuerabzug bei Aufwendungen für ein Wohnmobil geäußert.

In dem Urteil stellten die Richter noch einmal klar, dass ein Wohnmobil, welches gemischt privat und betrieblich oder unternehmerisch genutzt wird, nur dann gewillkürtes Betriebsvermögen sein kann, wenn es zumindest 10% betrieblich oder unternehmerisch genutzt wird. Die Aufzeichnungen hierüber muss über einen repräsentativen, zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 1 Jahr geführt werden. Die Aufzeichnung kann formlos erfolgen.

Es empfielt sich also Aufzeichnungen wie ein Fahrtenbuch zu führen.

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Freitag, 29. März 2024

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