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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (264 Worte)

Extras, die Mitarbeiter motivieren und Steuern sparen

Diese Extras motivieren Mitarbeiter und sparen Steuern

Fahrrad / E-Bikes: Fahrräder und E-Bikes (bis 25 km/h) dürfen Mitarbeitern kostenlos zur Verfügung gestellt werden, ohne dass für die Nutzungsüberlassung Lohnsteuer anfällt. Aufgrund der Lohnsteuerbefreiung werden auch keine Sozialabgaben erhoben. Die Fahrräder oder E-Bikes können angeschafft oder geleast werden.

Auslagenersatz: Aufwendungen, die im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers liegen, können als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Verauslagt ein Mitarbeiter solche Aufwendungen, wie z.B. Seminarkosten, Eintrittsgelder für Messen oder Weiterbildungsmaßnahmen oder die Fahrkosten dahin), können diese Aufwendungen gegen Einzelnachweis steuerfrei erstattet werden. Auch hier entfallen wegen der Lohnsteuerfreiheit die Sozialabgaben. Fahrtkosten werden mit 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer erstattet.

Handy und elektronische Geräte: Die Zurverfügungstellung von Handys oder Computern zur betrieblichen und auch zur privaten Nutzung sowie die laufenden entstehenden Kosten bleiben beim Arbeitnehmer lohnsteuerfrei und sozialversicherungsfrei.

Kindergartenplatz: Steuer- und sozialversicherungsfrei sind Arbeitgeberleistungen zur Unterbringung (einschließlich Unterkunft und Verpflegung) und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern des Mitarbeiters in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen, die der Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbringt (§ 3 Nr. 33 EStG). Die Steuerfreiheit der Arbeitgeberzuschüsse ist der Höhe nach grundsätzlich nicht begrenzt; so z. B. auch hohe Kosten für die Kinderbetreuung in exklusiven privat organisierten Einrichtungen. Begünstigt sind sowohl Sachleistungen (z. B. betriebseigene Kindergärten) als auch Geldleistungen (z. B. Zuschüsse zu Kita-Gebühren). Vergleichbare Einrichtungen sind Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Tagesmütter, Wochenmütter und Ganztagespflegestellen.

Gutscheine: Sachleistungen, also Leistungen, die nicht in Geld gezahlt werden können lohnsteuersteuerfrei bis zu einem Warenwert in Höhe von 44 Euro (inkl. USt) an die Mitarbeiter gezahlt werden. Der Gutschein darf eine Auszahlung des nicht verbrauchten Guthabens nicht zulassen. Dies muss nachweisbar sein.

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Donnerstag, 25. April 2024

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