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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (319 Worte)

Differenzbesteuerung § 25a UStG - Identität des Gegenstandes

BMF-Schreiben zur Identität des erworbenen und veräußerten Gegenstandes vom 17.07.2019

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hatte sich mit Schreiben vom 17.07.2019 bezüglich der Umsatzsteuer und zur Identität des erworbenen und veräußerten Gegenstands bei Anwendung der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG geäußert. Die geschah zur Anwendung des EuGH-Urteils vom 18. Januar2017 („Sjelle Autogenbrug“ - Rs. C - 471/15) und des BFH-Urteils vom 23. Februar 2017 (V R 37/15) - GZIII C 2 -S 7421/19/10003 : 001.

In dem Schreiben führte das BMF aus, dass mit den o. a. Urteilen entschieden wurde, dass die Differenzbesteuerung grundsätzlich auch dann anzuwenden sei, wenn ein Unternehmer Gegenstände liefert, die er seinerseits gewonnen hat, indem er zuvor von ihm erworbene Gebrauchtfahrzeuge zerlegt hat. Ein gänzlicher Ausschluss von der Differenzbesteuerung ist in diesen Fällen auch bei Nachweisschwierigkeiten nicht zulässig.

Somit gilt nun folgendes: Die Anwendung der Differenzbesteuerung setzt voraus, dass der Wiederverkäufer die Gebrauchtgegenstände im Rahmen einer entgeltlichen Lieferung für sein Unternehmen erworben hat.

Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Wiederverkäufer Gegenstände aus seinem Privatvermögen in das Unternehmen eingelegt oder im Rahmen einer unentgeltlichen Lieferung nach § 3 Abs. 1b Satz 1 UStG erworben hat.

Der Wiederverkäufer kann die Differenzbesteuerung auch bei der Veräußerung von Gegenständen des Anlagevermögens anwenden, wenn der Wiederverkauf des Gegenstandes bei seinem Erwerb zumindest nachrangig beabsichtigt war und dieser Wiederverkauf auf Grund seiner Häufigkeit zur normalen Tätigkeit des Unternehmers gehört.

Die Differenzbesteuerung ist auch dann anwendbar, wenn ein Unternehmer Gegenstände liefert, die er gewonnen hat, indem er die zuvor von ihm erworbenen Gebrauchtgegenstände, z.B. Gebrauchtfahrzeuge, zerlegt hat.

Die Einkaufspreise der ausgebauten und weiterverkauften Einzelteile sind im Wege der sachgerechten Schätzung zu ermitteln.

Die Schätzungsgrundlage ist in einer Anlage zu den Wareneingangsrechnungen zu erläutern und – soweit vorhanden – durch ergänzende Unterlagen zu belegen.

Wird aus mehreren Einzelgegenständen, die jeweils für sich die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung erfüllen, ein einheitlicher Gegenstand hergestellt oder zusammengestellt, unterliegt die anschließende Lieferung dieses „neuen“ Gegenstandes nicht der Differenzbesteuerung.

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Samstag, 20. April 2024

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