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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
3 Minuten Lesezeit (547 Worte)

Zuwegung zu einer Windenergieanlage als Betriebsvorrichtung

Der BFH hatte sich mit Urteil vom 11.04.2019 (IV R 3/17) zur bilanziellen Behandlung der Zuwegung zu einer Windenergieanlage als Betriebsvorrichtung zu äußern.

In dem Urteil kamen die Richter zu der Ansicht, dass die im Zusammenhang mit der Errichtung einer Windenergieanlage hergestellte Zuwegung nach den Umständen des Einzelfalls als Betriebsvorrichtung und damit als bewegliches Wirtschaftsgut anzusehen sein kann, wenn der Weg nicht für den allgemeinen Verkehr auf dem Grundstück freigegeben ist und allein zur Errichtung und Wartung der Anlage genutzt wird.

Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 EStG (in der damals gültigen Fassung) kann der Steuerpflichtige die AfA bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens anstelle gleicher Jahresbeträge in fallenden Jahresbeträgen bemessen (sog. degressive AfA).

Für vor dem 1. Januar 2008 angeschaffte oder hergestellte neue bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können nach § 7g Abs. 1 EStG in der bis zur Änderung durch das Unternehmensteuerreformgesetz (UntStRefG) 2008 vom 14. August 2007 (BGBl I 2007, 1912, BStBl I 2007, 630) geltenden Fassung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren unter weiteren Voraussetzungen Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden.

Ungeachtet ihrer zivilrechtlichen Eigenschaft als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks werden mit dem Grund und Boden verbundene Anlagen nach ständiger Rechtsprechung dann den Wirtschaftsgütern des beweglichen Vermögens zugeordnet, wenn sie Betriebsvorrichtungen i.S. des § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) sind.

Betriebsvorrichtungen sind nach dieser Vorschrift Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören.

Die Zugehörigkeit einer Vorrichtung zu einer Betriebsanlage hat der BFH dann angenommen, wenn diese in gleicher Weise wie eine Maschine einem bestimmten Gewerbebetrieb zu dienen bestimmt ist, mithin ein Gegenstand ist, durch den das Gewerbe betrieben wird. Das setzt voraus, dass die Vorrichtung in einer besonderen Beziehung zu dem auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb steht.

Befestigungen des Grund und Bodens, die lediglich der Befahrung des Grundstücks und darauf stattfindendem allgemeinen Verkehr dienen, erfüllen diese Voraussetzungen nicht; sie dienen lediglich der Erschließung des Grundstücks. Eine besonders enge Beziehung zu dem auf dem Grundstück ausgeübten Betrieb besteht aber dann, wenn kein allgemeiner Verkehr auf dem Grundstück stattfindet und die Befestigung allein dazu dient, eine betriebliche Anlage zu errichten, zu warten oder zu reparieren.

Dies hat der BFH für die Platzbefestigung innerhalb eines Umspannwerks angenommen, die nur zur Befahrung für den Aufbau und den Austausch von Umspannungseinrichtungen dienen sollte.

Eine besonders enge Beziehung zu dem Gewerbebetrieb besteht auch bei der zugleich zur Sicherung unterirdischer Tanks dienenden Platzbefestigung einer Tankstelle, nicht jedoch bei Feuerwehrumfahrten und Zu- und Abfahrten von Hochtanks eines Tanklagers.

Eine Verstärkung der Bodenbefestigung, um das Grundstück für schwere Fahrzeuge als Rangiergelände befahrbar zu machen, weist für sich genommen nicht die erforderliche enge Verbindung zu dem mit den Fahrzeugen ausgeübten Gewerbebetrieb auf.

Davon ging der BFH auch bei der Befestigung eines Platzes zur verladegerechten Aufstellung von Neufahrzeugen eines PKW-Herstellers aus, die so ausgeführt war, wie es für Parkplätze üblich ist.

Die Befestigung muss vielmehr so speziell auf den Betrieb ausgerichtet sein, dass sie ohne den konkreten Betrieb keinen Wert für den Grundstückseigentümer hätte.

Unstreitig ist der Weg zum Zweck der Errichtung und Wartung der WEA angelegt worden. Ohne den Weg hätte der Standort der WEA nicht mit den erforderlichen Transportmaschinen für die Errichtung der Anlage angefahren werden können. Auch die laufende Wartung und Reparaturen wären ohne den Weg nicht möglich.

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Freitag, 19. April 2024

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