Eingabehilfen öffnen

Skip to main content

CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
4 Minuten Lesezeit (817 Worte)

Differenzbesteuerung - § 25a UStG - Grundzüge

Umsätze mit Gebrauchtgegenständen, aber auch Kunstgegenständen und Antiquitäten können im Wege der Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG günstig versteuert werden.

Erwirbt ein Unternehmer solche Gegenstände ohne Vorsteuerabzugsberechtigung mit der Absicht, diese Gegenstände gewerblich weiter zu veräußern, so kann er anstelle der Regelbesteuerung wählen, lediglich den Unterschiedsbetrag zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis der Umsatzbesteuerung zugrundezulegen.

Vorteil

Der wesentliche Vorteil der Differenz- oder Margenbesteuerung liegt darin, dass die Preisverteuerungen durch die Umsatzsteuer bei der Zwischenschaltung gewerblicher Händler im An- und Verkauf minimiert werden kann, wenn die Leistungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Dies kann somit bedeutsam sein für Wareneinkäufe durch die nicht oder nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer wie Ärzte, Versicherungen, Vermieter und generell Kleinunternehmer.

§ 25 a Abs. 1 Nr. 1 UStG beschränkt die Differenzbesteuerung auf den sogenannten gewerblichen Wiederverkäufer. Dieser Begriff beinhaltet gewerbsmäßige Händler (auch Versteigerer), die im Rahmen ihres Unternehmens oder eines abgrenzbaren Teilbereichs üblicherweise Gegenstände zum Zwecke des Wiederverkaufs einkaufen und sie anschließend, gegebenenfalls nach deren Instandsetzung, wieder verkaufen.

Wie geht funktioniert die Differenzbesteuerung?

Die rechtliche Grundlage für die Differenzbesteuerung findet sich in § 25a UStG und dem davon abgeleiteten Abschnitt 25a.1 UStAE (Umsatzsteuer-Anwendungserlass). Nach § 25a Abs. 1 Nr. 2 UStG muss die Lieferung der Gegenstände an den gewerblichen Wiederverkäufer folgende Anforderungen erfüllen:

  • Die Gegenstände müssen im Inland oder im übrigen Gemeinschaftsgebiet erworben sein, d. h. ihr Bezug erfolgt von einem Verkäufer, der innerhalb der europäischen Gemeinschaft ansässig ist.
  • Der gewerbliche Wiederverkäufer darf für den Erwerb des Gegenstandes keine Vorsteuerabzugsberechtigung besitzen.

Ein gewerblicher Wiederverkäufer kann bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer anstelle des Erlöses für die Lieferung den Differenzbetrag aus Einkaufspreis und Verkaufspreis der Besteuerung zugrundelegen. Dabei ist die Bemessungsgrundlage grundsätzlich für jeden Gegenstand einzeln zu ermitteln (Einzeldifferenz).

Aber auch gilt eine Ausnahme: die Anwendung der Gesamtdifferenz. Für Gegenstände, deren Einkaufspreis maximal 500 Euro beträgt, kann die Bemessungsgrundlage anstatt nach der Einzeldifferenz nach der Gesamtdifferenz ermittelt werden.

Die Gesamtdifferenz ist der Betrag, um den die Summe der Einkaufspreise die Summe der Verkaufspreise in dem entsprechenden Besteuerungszeitraum übersteigt. Die Umsatzsteuer ist aus der ermittelten Differenz herauszurechnen.

Bei der Einzeldifferenz-Methode darf ein positiver Differenzbetrag nicht mit einem negativen Differenzbetrag verrechnet werden.

Bei einem negativen Differenzbetrag ist die Bemessungsgrundlage 0 Euro.

Der Umsatzsteuersatz ist bei der Differenzbesteuerung stets mit dem allgemeinen Steuersatz in Höhe von 19% zu berechnen.

Dies gilt für alle Gegenstände, unabhängig davon, ob deren eigentlicher Umsatzsteuersatz möglicher Weise nur 7% beträgt. Hier gilt also genau abzuwägen, was rechnerisch günstiger ist - den ermäßigten Steuersatz auf dem Erlös oder der volle Steuersatz auf die Marge.

Ausnahmen

Wird aus mehreren Einzelteilen, die jeweils die Voraussetzungen der Differenzbesteuerung erfüllen, ein einheitlicher Gegenstand hergestellt oder zusammengestellt, gilt die Differenzbesteuerung nicht für den "neuen" Gegenstand.

Die Differenzbesteuerung ist auch beim Handel mit Neufahrzeugen innerhalb der Europäischen Union ausgeschlossen.

Besonderheit

§ 25 a Abs. 2 UStG enthält ein allgemeines Optionsrecht zur Differenzbesteuerung für Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten. Diese Ausnahme erlaubt die Anwendung der Differenzbesteuerung, auch wenn der Wiederverkäufer diese Gegenstände steuerpflichtig eingeführt bzw. im Gemeinschaftsgebiet erworben hat. Diese mögliche Option hat der gewerbiche Wiederverkäufe ausdrücklich zu erklären.

An diese Optionserklärung ist er dann für mindestens 2 Kalenderjahre gebunden.

Verbot des Steuerausweises

Bei Anwendung der Differenzbesteuerung darf die Umsatzsteuer auf der Verkaufsrechnung nicht gesondert ausgewiesen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Gegenstand an einen Unternehmer oder eine Privatperson geliefert wird. Liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der Differenzbesteuerung vor, weist ein gewerbliche Wiederverkäufer dennoch auf seinen Rechnungen die Umsatzsteuer aus, haftet er für den ausgewiesenen Betrag, bis diese Rechnung ordnungsgemäß berichtigt wurde.

Der Verbot des Steuerausweises gilt auch für die Kosten der Lieferung und Verpackung. Diese Aufwendungen sind entweder separat abzurechnen oder als Nebenkosten in die Hauptleistung einzubeziehen.

notwendige Aufzeichnungen

Das Finanzamt hat hohe Anforderungen an den nachweis und die vollständige Darlegung der Ermittlung der Differenz. Daher sollten unbedingt strukturierte Aufzeichnungen geführt werden. Neben den allgemeinen Aufzeichnungspflichten des § 22 UStG müssen folgende Aufzeichnungen geführt werden:

  • Aufzeichnung der Verkaufspreise der Gegenstände
  • Aufzeichnung der Einkaufspreise der Gegenstände
  • übersichtliche Differenzermittlung für die Bemessungsgrundlagen der Umsatzstuer

Etwas vereinfachte Aufzeichnungen kann der Wiederverkäufe bei Anwendung der Gesamt-Differenzbesteuerung führen. Dies gilt für Gegenständen, deren Einkaufspreise maximal 500 Euro betragen.

In diesem Fall können die während eines Besteuerungs- bzw. Voranmeldungszeitraums (Monat, Vierteljahr, Kalenderjahr) ausgeführten Umsätze aufaddiert werden und so die Gesamtdifferenz aus den entsprechenden ebenfalls aufaddierten Einkaufspreisen und den Verkaufspreises der Zeiträume ermittelt werden.

Grenzüberschreitender Handel

Die Differenzbesteuerung findet im Inland uneingeschränkte Anwendung.

Soll auf eine Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet der EU die Differenzbesteuerung Anwendung finden, ist die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen nicht anzuwenden. Die Differenzbesteuerung schließt also die innergemeinschaftliche Steuerbefreiung aus.

Aus dem Drittland bezogene Gegenstände sind von der Anwendung der Differenzbesteuerung grundsätzlich ausgeschlossen. Hierfür greift jedoch die Ausnahmeregelung des § 25a Abs. 2 UStG, wonach dieser Grundsatz nicht für Einfuhren von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten gilt.

Haben Sie weiterführende Fragen zu dieser Thematik oder benötigen Sie Hilfe bei der rechtlich sicheren Anwendung der Differenzbesteuerung, asprechen Sie mich gern an.

Stay Informed

When you subscribe to the blog, we will send you an e-mail when there are new updates on the site so you wouldn't miss them.

 

Kommentare

Derzeit gibt es keine Kommentare. Schreibe den ersten Kommentar!
Bereits registriert? Hier einloggen
Donnerstag, 18. April 2024

Sicherheitscode (Captcha)