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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (259 Worte)

Abgrenzungskriterien Kapitalgesellschaft - Personengesellschaft

Zur sinnvollen Entscheidung, welche Gesellschaftsform notwendig ist, um den Unternehmenszweck optimal umzusetzen, sind die Grundzüge der beiden großen Unterschiede der Gesellschaftsform "Kapitalgesellschaft" und "Personengesellschaft" zu beachten.

Oft sind es aber die feinen Unterscheide, die eine Beteiligung an einer bestehenden Gesellschaft steuerlich interessant machen.

Ob man sich als Mitunternehmer an einer gewerblichen Personengesellschaft als Investor beteiligt z.B. als Stiller Gesellschafter (typisch oder atypisch) oder als Stiller Gesellschafter oder Darlehensgeber an einer Kapitalgesellschaft, hat entscheidende Auswirkungen auf den Steuersatz der Erträge.

Daher sind die folgende Abgrenzungskriterien einmal schematisch dargestellt.

Abgrenzungskriterien

KriterienPersonengesellschaftKapitalgesellschaft
Gründungsvoraussetzungenmeist mit Gesellschaftsvertrag, aber auch ohne möglichSatzung, Eintragung in das Handelsregister
Kapitalaufbringungkeine Einlage zwingenddurch Kapitaleinlage
Geschäftsführungdezentral durch die GesellschafterFremdgeschäftsführung unabhängig vom Gesellschafter möglich
Haftungmeist unbeschränkte Haftung, Haftungsbeschränkung möglichauf das Gesellschaftskapital bzw. Stammkapital beschränkte Haftung
Gewinnverteilungohne Ausschüttungsbeschluss möglich, entsprechend Beteiligungsquotenur mit und durch einen Ausschüttungsbeschluss möglich, entsprechend der Beteiligungsquote
Übertragbarkeit der Anteilemeist ausgeschlossen, durch Zustimmung der Gesellschafter möglichohne Zustimmung der Mitgesellschafter möglich
Lebensdauerunbegrenzt möglich, meist zweckgebundenunbegrenzt möglich

Auch für die Unterscheidung, ob Kapitaleinkünfte vorliegen oder gewerbliche oder sonstige Einkünfte nach deutschem Recht, ist die Form der auszahlenden Gesellschaft genau zu analysieren. Bei deutschen Gesellschaften ist dies nicht das Problem. Fraglich sind die Arten der Erträge aber oft bei ausländischen Gesellschaftsformen, die es nach nationalem Recht nicht gibt.

Hier heißt es Vorsicht und vorherige Recherche darüber, an welchen Gesellschaften man sich beteiligt, um die steuertlichen Folgen im Vorfeld genau zu beziffern.

Hierbei helfen wir Ihnen gern. Auch und besonders im Hinblick auf die möglichen steueroptimalen Anlagegestaltungen.

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Samstag, 20. April 2024

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