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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
7 Minuten Lesezeit (1431 Worte)

Informationen zur Künstlersozialabgabe

Information zur Künstlersozialabgabe

Allgemeine Informationen

Mit der Künstlersozialversicherung sind seit 1983 die selbständigen Künstler und Publizisten in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung einbezogen. Es gilt hier die Besonderheit, dass Künstler und Publizisten nur die Hälfte ihrer Beiträge selbst tragen müssen. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss und eine Abgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.

Seit der Einführung der Künstlersozialversicherung kann jede Inanspruchnahme einer künstlerischen oder publizistischen Leistung durch ein Unternehmen sozialabgabepflichtig sein. Für die Inanspruchnahme selbständiger künstlerischer oder publizistischer Leistungen ist die Künstlersozialabgabe zu zahlen.

Wer ist abgabepflichtig?

Private Unternehmen und Betriebe können ebenso abgabepflichtig sein wie öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten, eingetragene Vereine und andere Personengemeinschaften. Auch die steuerrechtlich anerkannte Gemeinnützigkeit ändert nichts daran, dass Künstlersozialabgaben gezahlt werden müssen.

 

Betroffen sind vor allem diejenigen Unternehmen, die typischerweise als Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen tätig werden.

Dazu gehören nach § 24 Absatz 1 Satz 1 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)

- Buchverlage, Presseverlage und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),

- Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen,

- Theaterdirektionen, Konzertdirektionen und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen,

- Rundfunkanbieter und Fernsehanbieter,

- Hersteller von bespielten Bildträger und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung),

- Galerien, Kunsthandel,

- Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,

- Varieteunternehmen und Zirkusunternehmen, Museen,

- Ausbildungseinrichtungen und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten.

 

Dabei kommt es nicht auf den Namen eines Unternehmens an oder darauf, dass ausschließlich die oben genannten Tätigkeiten betrieben werden. Die Tätigkeiten sind vielmehr im weiteren Sinn zu verstehen und können auch auf Unternehmen und Einrichtungen zutreffen, die nur in ähnlicher Weise tätig werden.

Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Zwecke ihres eigenen Unternehmens betreiben, sind ebenfalls abgabepflichtig, wenn sie nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten erteilen. Damit gehören praktisch alle verkaufsorientierten Unternehmen zu den Abgabepflichtigen nach dem KSVG. Das Bundessozialgericht hat den Begriff der Werbung in seinem Urteil vom 20.4.1994 - 3/12 RK 66/92 - über die Abgabepflicht einer Ersatzkasse als positive Darstellung des Unternehmens und seiner Leistungen in der Öffentlichkeit (so genannte Imagepflege) definiert. Unternehmer, aber auch Städte, Landkreise und Gemeinden, Verbände und Vereine, die regelmäßig Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten erteilen, um beispielsweise Geschäftsberichte, Kataloge, Prospekte, Zeitschriften, Broschüren, Zeitungsartikel zu erstellen,

Produkte zu gestalten und Konzerte, Theateraufführungen und Vorträge zu veranstalten, gehören deshalb zum abgabepflichtigen Personenkreis.

Schließlich kann jeder als Unternehmer abgabepflichtig werden, wenn er nicht nur gelegentlich selbständige künstlerische oder publizistische Leistungen für jegliche Zwecke seines Unternehmens in Anspruch nimmt und damit Einnahmen erzielen will (Generalklausel).

Für alle bis einschließlich 31.12.2014 gezahlten Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen ist der Begriff "nicht nur gelegentlich" wie folgt auszulegen: Für die Annahme einer nicht nur gelegentlichen Auftragserteilung reicht bereits eine gewisse Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit aus. Regelmäßige Aufträge liegen vor, wenn diese laufend oder zu bestimmten Zeitpunkten oder Anlässen wiederkehrend, auch über den Zeitrahmen eines Jahres hinaus, erteilt werden. Bei Veranstaltungen ist von Regelmäßigkeit auszugehen, wenn in einem Kalenderjahr mehr als 3 Veranstaltungen durchgeführt werden.

Für Zeiträume ab 1.1.2015 wird der Begriff "nicht nur gelegentlich" durch § 24 Absatz 3 KSVG konkretisiert. Eine gelegentliche Auftragserteilung liegt dann vor, wenn die Gesamtsumme aller gezahlten Entgelte in einem Kalenderjahr 450 Euro nicht übersteigt. Wird diese Grenze überschritten, besteht Abgabepflicht. Wenn es bei der Abgabepflicht nach der Generalklausel auf die Anzahl der Veranstaltungen ankommt, besteht ab 1.1.2015 eine Abgabepflicht nur, wenn mehr als 3 Veranstaltungen durchgeführt werden und die Gesamtsumme aller Entgelte in einem Jahr 450 Euro übersteigt.

Als abgabepflichtige Unternehmer kommen auch selbständige Künstler oder Publizisten in Betracht, die künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen Dritter verwerten.

Wer ist Künstler oder Publizist?

Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, bildende Kunst oder darstellende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt

Beispielhafte, nicht abschließende Aufzählung:

im Bereich Wort

im Bereich bildende Kunst / Design

Ausbilder im Bereich Wort

Ausbilder im Bereich bildende Kunst / Design

Autor

Bildhauer / Plastiker

Bildjournalist, Pressefotograf

experimenteller Künstler (zum Beispiel Objektmacher)

Drehbuchautor

Fotograf (künstlerischer}, Lichtbildner, Fotodesigner

Fachmann für Öffentlichkeitsarbeit/ Werbung

Grafikdesigner, Modedesigner, Textildesigner, Industriedesigner

Journalist, Redakteur

Karikaturist, Trickzeichner, Comiczeichner, Illustrator

Korrespondent, Texter

Layouter

Kritiker

Maler, Zeichner, Grafiker

Lektor

Performancekünstler, Aktionskünstler

PR-Fachmann

Videokünstler, Colorist (Trickfilm)

Schriftsteller, Dichter

Werbefotograf, Stylist, Visagist

wissenschaftlicher Autor

Webdesigner

im Bereich Musik

im Bereich darstellende Kunst

Arrangeur (Musikbearbeiter)

Ausbilder im Bereich darstellende Kunst

Ausbilder im Bereich Musik

Ballettlehrer, Balletttänzer, Ballettmeister

Chorleiter

Bühnenbildner, Filmbildner, Kostümbildner, Maskenbildner

Alleinunterhalter

Bühnenmaler

Instrumentalsolist

Dompteur

Musiker

Eiskunstläufer (Showbereich)

Kapellmeister, Dirigent

Kameramann

Komponist

Puppenspiegel, Marionettenspieler, Figurenspieler

Librettist, Textdichter

Quizmaster, Entertainer, Komiker

Liedermacher, Musiklehrer

Regisseur, Filmemacher, Choreograph

Sänger

Schauspieler, Kabarettist

Tanzmusiker, Popmusiker (Instrumentalist)

Sprecher, Synchronsprecher, Moderator, Rezitator

 

Wie hoch ist die Künstlersozialabgabe?

Der Abgabesatz für das Jahr 2019 beträgt 4,2 %. Alle Zahlungen, die ein Abgabepflichtiger im Laufe eines Jahres an selbständige Künstler und Publizisten für entsprechende Leistungen entrichtet, werden summiert und mit dem für jedes Jahr neu festgelegten Abgabesatz multipliziert. Das Ergebnis ist die für das jeweilige Jahr zu zahlende Künstlersozialabgabe. Zu beachten ist, dass neben den Honoraren, Lizenzen und so weiter sämtliche Auslagen und Nebenkosten, die einem Künstler oder Publizisten erstattet werden, zum Beispiel für Material, Transport, Telefon und nicht künstlerische Nebenleistungen, in die Berechnung einbezogen werden. Nicht in die Berechnung einzubeziehen sind die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer, steuerfreie Aufwandsentschädigungen (zum Beispiel Reisekosten und Bewirtungskosten) im Rahmen der steuerlichen Grenzen, die so genannte Übungsleiterpauschale nach § 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz (EStG) und Zahlungen an urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften (GEMA et cetera).

Die Künstlersozialabgaben werden für einen Zeitraum von 5 Jahren nacherhoben.

 

Abgabesätze seit dem Jahr 2014

 

2014

5,2 Prozent

2015

5,2 Prozent

2016

5,2 Prozent

2017

4,8 Prozent

2018

4,2 Prozent

2019

4,2 Prozent

 

Welche Beträge sind aufzuzeichnen?

Alle Entgelte, die an einen selbständigen Künstler oder Publizisten für eine künstlerische oder publizistische Leistung gezahlt werden, unterliegen der Abgabepflicht. Außerdem gehören auch Zahlungen an Künstler/ Publizisten zur Bemessungsgrundlage, die als Gewerbetreibende, Einzelunternehmer oder Personengesellschaften (zum Beispiel GbR) am Markt auftreten. Ausgenommen sind Zahlungen an juristische Personen (zum Beispiel GmbH), an Kommanditgesellschaften (zum Beispiel KG) oder an offene Handelsgesellschaften (OHG).

Selbständig bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Künstler/ Publizist auf freiberuflicher Basis arbeitet, also nicht als Arbeitnehmer für das Unternehmen tätig wird. Dies kann auch nebenberuflich, also neben einer Haupttätigkeit, zum Beispiel als Angestellter, Beamter oder Student, geschehen. Es ist auch unerheblich, ob die Zahlungsempfänger nach dem KSVG versichert sind. Zahlungen an Nichtversicherte sind also ebenso aufzuzeichnen und zu melden, wie zum Beispiel Zahlungen an im Ausland lebende Künstler und Publizisten.

Abgabepflichtige Unternehmer haben fortlaufende Aufzeichnungen über die gezahlten Entgelte zu führen. Die den Aufzeichnungen zu Grunde liegenden Unterlagen sind aufzubewahren, damit eine Nachprüfbarkeit gewährleistet ist.

 

Klare Verträge sind wichtig

Bei zweiseitigen Verträgen ist die Frage, wer die Künstlersozialabgabe zu zahlen hat, unproblematisch. Ein abgabepflichtiger Unternehmer, der mit einem Künstler oder Publizisten einen Vertrag über eine künstlerische oder publizistische Leistung schließt, muss das Honorar inklusive aller Nebenkosten melden.

Sobald an der Vertragsgestaltung mehrere Personen beteiligt sind, kann sich die Frage ergeben, wer die Künstlersozialabgabe zahlen muss. Maßgebend für die Beurteilung, wer im Einzelfall abgabepflichtig ist, sind die zivilrechtlichen, also die vertraglichen Vereinbarungen. Grundsätzlich ist die Abgabe von dem Unternehmer zu entrichten, der in unmittelbaren Vertragsbeziehungen zu dem Künstler steht. Das ist im Regelfall derjenige, der von dem Künstler die künstlerische Leistung verlangt und gegebenenfalls einklagen und gegen den der Künstler seine Ansprüche richten und durchsetzen kann.

Der Vertreter eines Künstlers oder Publizisten (zum Beispiel ein Agent oder ein Manager) ist zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, sofern er nicht nachweist, dass der Vertragspartner des Künstlers oder Publizisten selbst ein abgabepflichtiges Unternehmen betreibt. Es ist deswegen (auch) zur korrekten Erhebung der Künstlersozialabgabe wichtig, dass klare vertragliche Vereinbarungen geschlossen und in der Praxis entsprechend angewendet werden.

Zu beachten ist jedoch, dass durch einen Vertrag nicht geregelt werden kann, wer die Künstlersozialabgabe gegenüber der Künstlersozialkasse zu zahlen hat. Die Abgabepflicht ergibt sich allein aus dem Gesetz.

 

Überwachung der Künstlersozialabgabe

Mit dem Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz werden seit 1.1.2015 die Prüfungen bei den Arbeitgebern hinsichtlich der Erfüllung der Meldepflichten und Abgabepflichten nach dem KSVG erheblich ausgeweitet. Neben der Prüfung durch die Künstlersozialkasse nach § 35 Absatz 2 KSVG in Verbindung mit den Vorschriften der KSVG­Beitragsüberwachungsverordnung sind auch die Rentenversicherungsträger nach § 28p Absatz 1 a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) in Verbindung mit den Vorschriften der Beitragsverfahrensverordnung (BVV)

verpflichtet, bei den Arbeitgebern die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe zu prüfen. Durch die Ausweitung der Prüfung soll Abgabegerechtigkeit hergestellt und eine weitere Anhebung des Künstlersozialabgabesatzes verhindert werden.

Die im Fragebogen zutreffenden Angaben werden daher im Rahmen der Betriebsprüfung nach § 28p Absatz 1 a SGB IV durch den zuständigen Rentenversicherungsträger benötigt.

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Freitag, 19. April 2024

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