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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (495 Worte)

Einkommensteuerliche Behandlung von Preisgeldern und Gewinnen aus TV-Shows

Steuerfreier oder steuerpflichtiger Gewinn?

Das Einkomensteuergesetz kennt grundsätzlich 7 verschiedene Einkunftsarten. Die Abgrenzung der in § 2 Abs. 1 EStG genannten Einkünften bereitet der Praxis oft Schwierigkeiten.

Solange Preisgelder, Gewinne oder andere Vorteile aus der teilnahme an Fernsehshows nicht den üblichen Einkunftsarten zugerecnet werden, können sie unter § 22 Nr. 3 EStG zu erfassen sein. Diesr Paragraf ist eine Art Auffangstation für alle sonstigen Einkünfte.

allgemeine Voraussetzungen

Eine Leistung nach § 22 Nr. 3 EStG setzt immer ein Tun, Dulden oder Unterlassen voraus, welches Teil einer Abmachung ist und die entsprechende Gegenleistung erwirkt. Die Leistung kann einmalig der wiederholt erbracht werden. So können auch laut herrschender Literaturmeinung bestechungsgelder und Schmiergelder unter diese Kategorie fallen.

allgemeine rechtliche Folgen

Wenn Einnahmen einer Einkunftsart zuzurechnen sind, sind auch entsprechende angefallene Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abziehbar, um die Einkünfte zu ermittlen. Dies gilt auch für § 22 Abs. 3 EStG.

Gemäß § 22 Abs. 3 S. 2 EStG bleiben die Einkünfte aus § 22 Abs. 3 EStG jedoch bis zur Freigrneze iHv € 256 steuerfrei.

TV-Shows

Im Laufe der Zeit haben sich die Formen der möglichen Einnahmen aus der Teilnahme an TV-Shows weiterentwickelt. Herauskristallisiert haben sich Einnahmen in Form von Pauschalen, Gewinnen oder Sachbezügen und sonstige Vorteile. Alle Einnahmen befinden sich oft auf einem schmalen Grad zwischen privater Sphäre und erwerbswirtschaftlichem Feld.

Die Abgrenzung zwischen einem Gewinn und einer konkret erbrachten Leistung ist oft verschwommen. So müssen im Einzelfall die vertraglichen Gegegenheiten hinsichtlich der rechte und Pflichten analysiert werden.

Mit Urteil vom 24.04.2012 (IX R 6/10) hatte der BFH grundlegend und umfänglich Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen Preisgelder und Gewinne einkommensteuerliche Relevanz besitzen. In dem Urteil führten die Richter aus, dass ein dem Gewinner der Fernsehshow "Big Brother" ausgezahltes Preisgeld ("Projektgewinn") als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zu besteuern sei, wenn die Auskehrung des Preisgeldes nach Maßgabe und Durchführung des entgeltlichen (Teilnahme-)Vertrags als Gegenleistung für sein (aktives wie passives) Verhalten während seines Aufenthaltes im "Big-Brother-Haus" zu beurteilen ist.

Eine (sonstige) Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das weder eine Veräußerung noch einen veräußerungsähnlichen Vorgang im Privatbereich betrifft, Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und eine Gegenleistung auslöst. Als sonstige Leistung kommt danach jedes wie auch immer geartete aktive, passive oder nichtwirtschaftliche Verhalten des Steuerpflichtigen in Betracht. Dabei ist unerheblich, ob sich das Verhalten mit oder ohne Mühe zeigt, mit welcher Qualität es erbracht wird, ob eine gute, schlechte oder gar keine schauspielerische Leistung gegeben ist, sozialadäquates oder -untypisches, natürliches, alltägliches oder indifferentes Verhalten vorliegt oder ob mit Blick auf das Veranstalterinteresse und/oder das anstehende Publikumsvotum telegenes, taktisches oder sonstiges Verhalten an den Tag gelegt wird.

Unterscheidung zum klassischen Wettgewinn und Lottogewinn

In Abgrenzung zum klassischen Wettspiel oder Lottospiel ist darzulegen, dass hier das Glücksmoment und Zufallselement weit mehr überwiegt, als die eigene Leistung.

Der Entscheidung ob eine steuerpflichtige Leistung oder ein steuerfreier Gewinn vorliegen, ist die Analyse zugrunde zu legen, inwieweit die Gegenleistung vom Verhalten des Steuerpflichtigen abhängig ist.

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Freitag, 19. April 2024

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