Eingabehilfen öffnen

Skip to main content

CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (489 Worte)

Vorsteuerabzug bei Gründung einer Kapitalgesellschaft

Die Gründung einer Kapitalgesellschaft vollzieht sich in 3 Teilschritten:

  • Vorgründungsgesellschaft
  • Vorgesellschaft
  • Kapitalgesellschaft

Diese drei Stufen sind auch für die umsatzsteuerlichen Überlegungen streng zu beachten.

Die Vorgründungsgesellschaft (oder auch Einzelunternehmen) besteht von der ersten Idee zur Gründung einer Kapitalgesellschaft bis zum Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags. Die Vorgründungsgesellschaft besteht als eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), wenn eine aus mehreren Gesellschaftern bestehende Kapitalgesellschaft gegründet werden soll. Bei der beabsichtigten Gründung einer Ein-Mann-GmbH ist die "Vorgründungsgesellschaft" ein Einzelunternehmen.

Genauer hingeschaut werden muss hinsichtlich des Vorsteuerabzuges innerhalb dieser drei Phasen.

Der EuGH hatte in 2004 in einer sog. "Faxworld-Entscheidung" dargestellt, dass einer allein mit dem Ziel der Gründung und Vorbereitung einer Kapitalgesellschaft errichteten Personengesellschaft der Vorsteuerabzug aus dem Bezug von Dienstleistungen und Gegenständen möglich sei, wenn entsprechend ihrem Gesellschaftszweck ihr einziger Ausgangsumsatz die spätere planmäßige Übertragung der bezogenen Leistungen in einem Akt gegen Entgelt auf die Kapitalgesellschaft sei.

Hier vertrat der BFH aber mit einem Urteil vom 11.11.2015 (V R 8/15) eine etwas abweichende Ansicht.

Nach diesem BFH-Urteil ist ein Gesellschafter einer erst noch zu gründenden GmbH im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH grundsätzlich erst einmal nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

In dem Urteil stellten die Richter dar, dass der Gesellschafter einer noch zu gründenden GmbH im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, wenn der Leistungsbezug durch den Gesellschafter bei der GmbH zu einem Investitionsumsatz führen soll.

Der BFH argumentiert also derart, dass zwar auch ein im Übrigen nicht unternehmerisch tätiger Gesellschafter den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen könne, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die GmbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Übertragungsfähig sind also nur Investitionsgüter, also Gegenstände, die angeschafft oder hergestellt werden können und sich von sonstigen Leistungen unterscheiden.

Deshalb waren die vom Gründer bezogenen Beratungsleistungen nicht übertragungsfähig. Denn nach ständiger Rechtsprechung des EuGH, so der BFH weiter, ist der Gesellschafter nur dann Unternehmer (Steuerpflichtiger), wenn er entgeltliche Leistungen im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit erbringt. Danach sind der bloße Erwerb und das bloße Halten von Gesellschaftsanteilen keine wirtschaftlichen Tätigkeiten, die den Gesellschafter zum Steuerpflichtigen (Unternehmer) machen, da der bloße Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen keine Nutzung eines Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen darstellt. Anders ist es nur, wenn die Beteiligung mit unmittelbaren oder mittelbaren Eingriffen in die Verwaltung der Gesellschaft einhergeht und es sich hierbei um eine wirtschaftliche Tätigkeit gegen Entgelt handelt.

Mit Verweis auf das o.g. EuGH-Urteil formulierte der BFH ebenso folgendes: Nach dem EuGH-Urteil vom 29. April 2004 C-137/02 Faxworld (EU:C:2004:267) ist eine Vorgründungsgesellschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Vorgründungsgesellschaft ist Steuerpflichtige, da sie die Veräußerung der von ihr erworbenen Vermögensgegenstände auf die noch zu gründende Aktiengesellschaft bewirkt (EuGH-Urteil Faxworld, EU:C:2004:267, Rz 26 und 30).

Hinsichtlich der getätigten Investitionen in Vermögensgegenstände, sollte also der Vorsteuerabzug sichergestellt sein. Hinsichtlich Beratungsleistungen zur GmbH-Gründung jedoch nicht. Beratungsleistungen in Bezug auf die Invstitionsgüter halte ich für ebenfalls unschädlich - sollten aber im Einzelfall separat bewertet werden und im Zweifel zumindest in den Zeitraum die Vorgesellschaft verlagert werden.

Stay Informed

When you subscribe to the blog, we will send you an e-mail when there are new updates on the site so you wouldn't miss them.

Ähnliche Beiträge

 

Kommentare

Derzeit gibt es keine Kommentare. Schreibe den ersten Kommentar!
Bereits registriert? Hier einloggen
Donnerstag, 28. März 2024

Sicherheitscode (Captcha)