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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (211 Worte)

Steuerfeie Zuschläge für Nachtarbeit

Wenn Mitarbeiter auch nachts oder am Wochenende arbeiten müssen, können die dafür gezahlten Zuschläge (zum Teil) steuerfrei gezahlt werden. Folgende Zuschläge sind steuerfrei:

  • Nachtarbeit (20 Uhr bis 6 Uhr) - 25%
  • Nacharbeit von 0 Uhr bis 4 Uhr (wenn Arbeit 0 Uhr aufgenommen wurde) - 40%
  • Sonntagsarbeit (ganztags) - 50%
  • Feiertags und Silvester ab 14 Uhr - 125%
  • 25. und 26. Dezember, heiligabend ab 14 Uhr und 1. Mai - 150%

Hierbei ist zu beachten, dass der Grundlohn für die Berechnung des steuerfreien Zuschlags auf € 50,00 begrenzt ist. Um den Stundenlohn zu ermitteln, rechnen Sie die laufenden Arbeitslohn auf die Arbeitsstunden um.

Um parallel auch eine Sozialversicherungsfreiheit zu erreichen, ist der Grundlohn auf € 25,00 zu begrenzen.

Beispielrechnung für den Zuschlag in der Nacht vom Sonnabend 20:00 Uhr auf Sonntag 02:00 Uhr
BeginnEndeDauerGrundlohnZuschlag
20:00 Uhr00:00 Uhr4 Stunden4 x 20 €25%20 €
00:00 Uhr02:00 Uhr2 Stunden2 x 20 €50%20 €
00:00 Uhr02:00 Uhr2 Stunden2 x 20 €40%16 €
     56 €

Bei einem Grundlohn von 20 € je Stunde kann also bei einer Nachtarbeitszeit von 20:00 Uhr bis 02:00 Uhr ein steuerfreier und sozialversicherungsfreier Zuschlag in Höhe von 56 € zusätzlich gezahlt werden.

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Donnerstag, 25. April 2024

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