Eingabehilfen öffnen

Skip to main content

CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (369 Worte)

Erwerbsschwelle

Solange auf Erwerberseite eine von dem jeweiligen Mitgliedstaat festgelegte Umsatzhöhe, die sogenannte Erwerbsschwelle, nicht überschritten wird, gelten bei der Lieferung an Kleinunternehmer und weitere bestimmte Gruppen die gleichen Regelungen wie für Privatpersonen.

Das heißt im konkreten Fall folgendes:

Werden von einem Unternehmer Waren an Privatpersonen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union geleifert, dann muss der Unternehmer grundsätzlich die Umsatzsteuer des eigenen Staates abführen (§ 3 Abs. 6 S. 1 UStG).

Dieser Grundstz gilt auch für Personengruppen, die Privatpersonen gleichgestellt sind. Jedoch gilt dies nur insosoweit, wenn diese Personengruppen mit ihren grenzüberschreitenden Warenbezüge die Erwerbsschwelle nicht überschreiten und sie nicht auf die Erwerbsschwelle verzichtet haben.

Als eine dem Letztverbraucher gleichgestellte Person gilt, wer entsprechend § 3c Abs. 2 Nr. 2 UStG

  • ein Unternehmer ist, der nur umsatzsteuerbefreite Umsätze ausführt, die zum Ausschluss des Vorsteuerabzug führen (§ 15 Abs. 2 UStG),
  • ein Kleinunternehmer ist (§ 19 UStG), der nach dem Recht des für die Besteuerung zuständigen Mitgliedstaates von der Umsatzsteuer befreit ist oder auf andere Weise von der Umsatzbesteuerung ausgenommen ist,
  • ein Unternehmer ist, der nach dem Recht des für die Besteuerung zuständigen Mitgliedstaates die Pauschalierung für landwirtschaftliche Erzeuger anwendet (durchschnittsbesteuerte Land- und Forstwirte (§ 24 UStG)),
  • eine juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt.

Sollte ein Empfänger dieser Personengruppen innerhalb eines Jahres Erwerbe haben, welche die jeweilige Erwerbsschwelle seines Mitgliedstaates überschreiten, wird er wie ein Unternehmer behandelt.

Die steuerliche Folge ist, dass derjenige selbst den Erwerb in seinem Mitgliedstaat der Erwerbsbesteuerung zu unterwerfen hat (§ 3d S. 1 UStG).

Für einen deutschen Erwerber bedeutet dies konkret, dass er dann eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) beantragen muss. Er muss dann weiterhin die Umsatzsteuer für den Lieferanten an sein zuständiges Finanzamt abführen.

Auf die Anwendung der Erwerbsschwelle kann der Erwerber verzichten. Ein solcher Verzicht wird immer dann vermutet, wenn der Erwerber mit seiner USt-IdNr. gegenüber dem Lieferanten in Erscheinung tritt.

Sollte auf die Anwednung der Erwerbsschwelle verzichtet werden, ergeben sich die selben Folgen wie bei Überschreiten der Erwerbschwelle. Der Abnehmer muss dann selbst die Erwerbsbesteuerung in seinem Mitgliedsstaat durchführen.

Die Erwerbsschwellen sind in jedem EU-Mitgliedstaat unterschiedlich.

Ausnahmen von der Erwerbsschwellenregelung gelten für neue Fahrzeuge und für den Erwerb von verbrauchssteuerpflichtigen Waren.

Stay Informed

When you subscribe to the blog, we will send you an e-mail when there are new updates on the site so you wouldn't miss them.

 

Kommentare

Derzeit gibt es keine Kommentare. Schreibe den ersten Kommentar!
Bereits registriert? Hier einloggen
Samstag, 20. April 2024

Sicherheitscode (Captcha)