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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (286 Worte)

Wertlose Aktien

Sollte man sich in 2019 von wertlosen Aktien trennen?

Kapitalanleger müssen alle Gewinne aus Aktien versteuern. Seit dem Jahre 2009 wird auf diese Gewinne und Dividenden die Abgeltungssteuer fällig. Das sind 25 % zuzüglich des Solidaritätszuschlages in Höhe von 5,5 % der Kapitalerträge.

Demgegenüber werden aber auch Verluste aus Aktienverkäufen berücksichtigt. Kapitalanleger dürfen die Verluste mit Gewinnen aus entsprechenden Veräußerungen mit einander verrechnen.

Umstritten ist jedoch seit Jahren, was denn geschieht, wenn wertlose Aktien aus dem Depot ausgebucht werden. Die Anrechnung dieser entstehenden Verluste ist verständlicher Weise erstrebenswert. Aber der Fiskus sieht dies anders.

Die Finanzverwaltung will Verluste aufgrund des Forderungsausfalls nicht steuermindernd anerkennen. Hierzu führt die Verwaltung die Begründung aus, dass die Wertminderungen auf der privaten Vermögensebene entstanden seien und somit nicht der Ertragsebene zuzuordnen sind.

Steuerzahlerfreundlich hat jedoch der BFH entschieden. Der BFH vertritt die Auffassung, dass der endgültige Ausfall als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden kann, also der Ertragsebene zugeordnet werden muss (BFH, 24.10.2017, VIII R 13/15).

Auch mit weiterem Urteil vom 12.06.2018 (VIII R 32/16) hat der BFH entschieden, dass auch bei der Veräußerung von Wertpapieren, der Verlust dem Grunde nach anzuerkennen ist. Es spiele keine Rolle, ob eine Gegenleistung überhaupt vorhanden ist oder Veräußerungskosten angefallen seien.

Dies möchte die Finanzverwaltung offenbar nicht hinnehmen. Im Jahressteuergesetz 2019 plant die Bundesregierung die Änderung des ausschlaggebenden § 20 Abs. 2 EstG. Ab 2020 soll die Ausbuchung oder Übertragung wertloser Aktien und anderer Wertpapiere nicht mehr als Veräußerung gelten.

Die so entstandenen Verluste könnten dann nicht mehr mit Gewinnen verrechnet werden.

Bislang steht zwar noch nicht fest, ob die vorgeschlagenen Entwürfe zum Gesetz auch für alle Altfälle gelten sollen, aber Anleger mit wertlosen Aktien sollten darüber nachdenken, die betroffenen Aktien zu verkaufen.

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Donnerstag, 28. März 2024

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